21.11.2024
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Dokument-Nr. 5748

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Urteil11.12.1998BundesgerichtshofI ZR 100/96
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Bundesgerichtshof Urteil11.12.1998

Entscheidung zur urheber­recht­lichen Zulässigkeit elektronischer Pressearchive

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die Verwertung urheber­rechtlich geschützter Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für unter­neh­mens­eigene elektronische Pressearchive der Zustimmung der Rechtsinhaber bedarf.

Die Beklagte erbringt für Wirtschafts­un­ter­nehmen Dienst­leis­tungen zum Aufbau elektronischer Pressearchive und verwertet dazu auch Beiträge aus dem "Handelsblatt" und der "Wirt-schafts-Wo-che", die von der Klägerin verlegt werden. Die Beklagte geht dabei wie folgt vor: Aus Kunden­ex­em­plaren der auszuwertenden Zeitungen oder Zeitschriften werden die von den Kunden bereits gekenn­zeichneten Beiträge zunächst samt den entsprechenden Seiten eingescannt. Danach werden sie elektronisch ausgeschnitten und einem von den Auftraggebern vorgegebenen Archivsystem angepaßt. Das so bearbeitete Dokument wird dem Kunden am folgenden Arbeitstag auf einem elektronischen Datenträger zur Verfügung gestellt. Nach Eingabe der Dokumente in die EDV-Anlage des Kunden werden die bei der Beklagten gespeicherten Daten gelöscht.

Das Berufungs­gericht hat der Unter­las­sungsklage unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Die elektronische Auswertung von Publikationen durch die Beklagte sei darauf angelegt, auch urheber­rechtlich geschützte Werke widerrechtlich zu nutzen. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerecht­fer­tigten Vorsprung im Wettbewerb. Die elektronische Archivierung von Schrift-werken setze Verviel­fäl­ti­gungen voraus, die dem Urheber vorbehalten seien. Auf die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Urheber­rechts­freiheit von Verviel­fäl­ti­gungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei elektronischen Archiven, auf die eine praktisch unbegrenzte Zahl von Personen mit geringem Zeitaufwand - auch zeitgleich und aus räumlicher Distanz - zugreifen könne, würden geschützte Werke weit intensiver als bei herkömmlichen Archiven genutzt. Dies könne bei einem Fall der vorliegenden Art auch dazu führen, daß in den Unternehmen Mehrfacha­bon­nements der ausgewerteten Publikationen entbehrlich erschienen.

Der Bundes­ge­richtshof hat diese urheber­rechtliche Beurteilung bestätigt. Er hat jedoch die Ansicht vertreten, daß das Vorgehen gegen die Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich den Rechtsinhabern vorbehalten ist und Mitbewerber deshalb aus der Verletzung fremder Rechte im allgemeinen keine wettbe­wer­bs­recht­lichen Ansprüche herleiten können. Da die Klage möglicherweise auch darauf gestützt werden sollte, daß die Beklagte in urheber­rechtliche Befugnisse der Klägerin eingreife, hat der Bundes­ge­richtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93 des BGH vom 11.12.1998

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