18.10.2024
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Dokument-Nr. 27942

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Beschluss12.07.2018BundesgerichtshofI ZB 86/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2018, 512Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 512
  • GRUR 2018, 1183Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1183
  • K&R 2018, 791Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2018, Seite: 791
  • MDR 2018, 1328Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1328
  • MMR 2019, 170Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2019, Seite: 170
  • NJW 2019, 56Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 56
  • ZUM 2018, 879Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 879
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Beschluss28.06.2017, 6 O 67/17
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss21.08.2017, 13 W 45/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.07.2018

BGH: Kein Verstoß gegen Unter­lassungs­pflicht bei Veröf­fent­lichung des zu unterlassenden Videos bei YouTube durch einen DrittenGrundsätzlich keine Haftung für selbständiges Handeln von Dritten

Hat eine Rundfunkanstalt die Veröf­fent­lichung eines Fernsehbeitrags zu unterlassen, verstößt sie nicht gegen die Unter­lassungs­pflicht, wenn ein Dritter bei YouTube den Fernsehbeitrag hoch lädt. Es besteht grundsätzlich keine Haftung für das selbständige Handeln von Dritten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Norddeutschen Rundfunk im April 2017 gerichtlich untersagt einen Fernsehbeitrag zu veröffentlichen. Die Rundfunkanstalt löschte den Beitrag daraufhin aus ihrer Mediathek und beantragte bei gängigen Suchmaschinen, wie etwa Google, eine Löschung. Jedoch war im Mai 2017 auf der Videoplattform YouTube der Beitrag abrufbar. Ein Nutzer hatte den Beitrag kopiert und auf die Plattform gestellt. Der Rundfunkanstalt wurde nunmehr ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorgeworfen und erhielt vom Landgericht Hannover ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR. Dagegen legte die Rundfunkanstalt sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht hob Festsetzung des Ordnungsgelds auf

Das Oberlan­des­gericht Celle hob die Festsetzung des Ordnungsgelds auf. Die Rundfunkanstalt habe nicht gegen die Unter­las­sungs­pflicht verstoßen. Denn für die Veröffentlichung durch selbständig handelnde Dritte sei sie grundsätzlich nicht verantwortlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde die Unter­las­sungs­gläu­bigerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Verstoß gegen Unter­las­sungs­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Gläubigerin zurück. Ein Verstoß gegen die Unter­las­sungs­pflicht habe nicht vorgelegen. Zwar müsse ein Unter­las­sungs­schuldner auf Dritte einwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit weiteren Verstößen ernstlich rechnen muss. Dies sei etwa bei Inter­net­such­ma­schinen, wie Google, der Fall. Dies habe aber nicht auf den YouTube-Nutzer gegolten.

Keine Pflicht zum Einwirken auf YouTube-Nutzer

Eine Pflicht zum Einwirken auf den YouTube-Nutzer habe nicht bestanden, so der Bundes­ge­richtshof, weil dessen Veröf­fent­li­chungs­handlung der Rundfunkanstalt wirtschaftlich nicht zugutegekommen sei. Allein die Erweiterung des potentiellen Zuschau­e­r­kreises führe noch nicht zu einem relevanten wirtschaft­lichen Vorteil. Sie könne sich nämlich zum Nachteil des Inter­ne­t­an­gebots der Rundfunkanstalt auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffs­mög­lichkeit deren Attraktivität schmälert. Zudem werde durch die Veröf­fent­lichung durch einen Dritten ohne Zustimmung der Rundfunkanstalt deren Urheberrechte verletzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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