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Bundesgerichtshof Beschluss01.04.2004

Unvorhersehbare Erkrankung einer MitarbeiterinWieder­ein­setzung in den vorigen Stand

Es stellt kein Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro verbleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist keine besondere Vertre­tungs­re­gelung aufgestellt hat. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger war Verwalter in einem Insol­venz­ver­fahren. Er hatte die Berufungs­be­grün­dungsfrist nicht eingehalten, da seine seit 10 Jahren zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin G plötzlich erkrankte. Bevor er seine Kanzlei gegen 16.30 Uhr verlassen hatte, hatte ihm seine Büroversteherin versichert, sie werde die Berufungs­be­gründung noch vor dem Feierabend per Telefax an das Berufungs­gericht senden. Wegen extremer Kreis­lauf­be­schwerden und Schwin­de­l­anfälle mußte sie einen Arzt aufsuchen und das Büro kurzfristig verlassen. Entgegen ihrer Absicht kehrte sie nach dem Arztbesuch nicht in die Kanzlei zurück, da sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen war.

Das Gericht gewährte dem Kläger Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 233 Fd

Es stellt kein Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro verbleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist keine besondere Vertre­tungs­re­gelung aufgestellt hat.

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