Dokument-Nr. 1729
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Bundesgerichtshof Beschluss19.01.2006
„LOTTO“ ist keine Marke für LotterieglücksspieleDeutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Wort "LOTTO" ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele ist und deshalb nicht als Marke geschützt werden kann. Die Marke „LOTTO“ muss nun für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden.
Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. für die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht. Die von den Lottogesellschaften eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe.
Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.
Erläuterungen
Vorinstanz:Bundespatentgericht – Beschluss vom 31. März 2004 – 32 W (pat) 309/02
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 08/06 des BGH vom 19.01.2006
der Leitsatz
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
a) Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. „6 aus 49“) eingeengt hat.
b) Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.
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