14.11.2024
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Dokument-Nr. 1729

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Beschluss19.01.2006BundesgerichtshofI ZB 11/04
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Bundesgerichtshof Beschluss19.01.2006

„LOTTO“ ist keine Marke für Lotte­rie­g­lücksspieleDeutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke „LOTTO“

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Wort "LOTTO" ein Gattungsbegriff für Zahlen­g­lücksspiele ist und deshalb nicht als Marke geschützt werden kann. Die Marke „LOTTO“ muss nun für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden.

Für die im Deutschen Lottoblock zusam­men­ge­schlossenen 16 Lotte­rie­ge­sell­schaften ist die Marke „LOTTO“ u.a. für die Dienst­leis­tungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienst­leis­tungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintra­gungs­verbot könne nicht durch Verkehrs­durch­setzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrs­durch­setzung allein auf der Monopolstellung der Lotte­rie­ge­sell­schaften beruhe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Drucke­rei­er­zeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bunde­s­pa­tent­gericht die Marke zusätzlich für die Waren „Lotteriespiele“ und die Dienst­leis­tungen „Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen“ gelöscht. Die von den Lotto­ge­sell­schaften eingelegte Rechts­be­schwerde hat der Bundes­ge­richtshof heute zurückgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintra­gungs­hin­dernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrs­durch­setzung lasse sich jedoch dem Partei­vor­bringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrs­be­fra­gungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bunde­s­pa­tent­gericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen beschreibe.

Bei derartigen Produkt­be­zeich­nungen komme eine Verkehrs­durch­setzung als Herkunfts­hinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotte­rie­ge­sell­schaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeu­tungs­wandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunfts­hinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotte­rie­ge­sell­schaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotte­rie­ge­sell­schaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.

Erläuterungen
Vorinstanz:

Bunde­s­pa­tent­gericht – Beschluss vom 31. März 2004 – 32 W (pat) 309/02

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 08/06 des BGH vom 19.01.2006

der Leitsatz

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

a) Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. „6 aus 49“) eingeengt hat.

b) Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.

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