18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25536

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Beschluss13.07.2017BundesgerichtshofI ZB 103/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 399Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 399
  • WuM 2018, 48Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 48
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Beschluss15.08.2016, 433 M 16444/16
  • Landgericht Leipzig, Beschluss21.10.2016, 8 T 753/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.07.2017

BGH: Zwangsräumung eines besetzten Hauses setzt Identi­fi­zier­barkeit der zu räumenden Hausbesetzer durch Vollstre­ckungstitel vorausUnzulässige Zwangsräumung bei fehlender Identi­fi­zier­barkeit

Soll ein besetztes Haus mittels eines Voll­streckungs­titels zwangsgeräumt werden, so muss der Titel die Identifizierung der Hausbesetzer ermöglichen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zwangsräumung unzulässig. Der Grund­stücks­eigentümer ist dann auf das Polizei- und Ordnungsrecht zu verweisen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 erwirkte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin einen Räumungstitel gegen die Besetzer des Hauses. Als Räumungs­schuldner wurde im Titel eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich "Kulturkollektiv Arno-Nietzsche" nennt und die sich zum Zeitpunkt der Räumung auf dem Grundstück dauerhaft aufhielten, bezeichnet. Der Gerichts­voll­zieherin war dies zu unbestimmt, da sich dadurch die Räumungs­schuldner in Person nicht ausreichend identifizieren lassen würden. Sie lehnte daher eine Zwangsräumung ab. Dagegen erhob die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Rechtsmittel.

Amtsgericht und Landgericht weisen Rechtsmittel zurück

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen das Rechtsmittel zurück. Die Voraussetzungen einer Zwangsräumung lägen nicht vor, da die Schuldner nicht so klar bezeichnet seien, dass sie identifiziert werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Zwangsräumung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und weis daher die Rechts­be­schwerde der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin zurück. Es fehle im Räumungstitel in Bezug auf die Schuldner an einer Bezeichnung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die Zwangsräumung betroffenen Personen ermögliche. Damit genüge der Titel nicht den Anforderungen des § 750 Abs. 1 der Zivil­pro­zess­ordnung. So sei nicht feststellbar, ob eine auf dem Grundstück angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner gehöre.

Schutz des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers durch Polizei- und Ordnungsrecht

Soweit die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin anführte, sie würde vollständig schutzlos gestellt, folgte der Bundes­ge­richtshof dem nicht. Denn eine Räumung gegenüber Hausbesetzern könne nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen. Bei Haus- und Grund­s­tücks­be­set­zungen gehe es gemäß § 123 StGB um strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeine polizeilichen Eingriffs­er­mäch­tigung. Zudem würden in den Beset­zungs­fällen regelmäßig auch die Eingriffs­vor­aus­set­zungen für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 des Polizeigesetzes Sachsen).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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