15.11.2024
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Dokument-Nr. 6835

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Beschluss23.06.2008BundesgerichtshofGSZ 1/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Dresden, Urteil14.07.2005, 6 O 5142/04 ./.
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil07.04.2006
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.06.2008

Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungs­instanz möglichUnstreitige neue Tatsachen sind im Berufungs­ver­fahren zu berücksichtigen

Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungs­instanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war eine Bürgschaftsklage. Die Beklagte war in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden, hatte hiergegen aber Berufung eingelegt. Im Berufungs­ver­fahren berief sie sich nun erstmals auf die Verjährung der Hauptforderung. Zu spät, hatte das Oberlan­des­gericht geurteilt. Zwar sei die Verjäh­rungsfrist tatsächlich abgelaufen. Da die Beklagte dies aber bereits in der ersten Instanz hätte geltend machen können, sei die Verjährung im Berufungs­ver­fahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berück­sich­ti­gungsfähig.

Der im Revisi­ons­ver­fahren zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs sah dies anders, war an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des X. Zivilsenats (BGH, Urteil v. 21. Dezember 2005 – X ZR 165/04), das auf der Linie des Oberlan­des­ge­richts lag, gehindert. Er legte die Frage deshalb dem Großen Senat für Zivilsachen vor (Beschluss v. 4. Dezember 2007 – XI ZR 144/06).

Präklu­si­ons­vor­schrift nicht anwendbar, sofern zugrunde liegende Umstände unstrittig sind

Der Große Senat hat nun entschieden, dass die Präklu­si­ons­vor­schrift des § 531 Abs. 2 ZPO in solchen Fällen dann nicht anzuwenden ist, wenn sowohl die Erhebung der Verjäh­rungs­einrede als auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde liegen, unstreitig sind. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zur Zulässigkeit von neuem Tatsa­chen­vortrag im Berufungs­ver­fahren verwiesen. Danach sind unstreitige neue Tatsachen stets zu berücksichtigen. Für die Verjährung könne, so der Große Senat, nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung sei insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung als Einrede vom Schuldner geltend zu machen sei. § 531 Abs. 2 ZPO unterscheide nämlich gerade nicht zwischen Einreden und Einwendungen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 193/08 des BGH vom 15.10.2008

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