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Bundesgerichtshof Entscheidung03.03.2005
Großer Senat für Strafsachen des BGH zur Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, inwieweit der im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist.
Die Strafprozeßordnung kennt die Verständigung als Erledigungsart und verbindliche Zusagen über das Verfahrensergebnis nicht. Gleichwohl hat sich eine Praxis dahin entwickelt, daß die Verfahrensbeteiligten das Urteilsergebnis einschließlich der Strafobergrenze absprechen. In nicht wenigen Fällen wird zugleich auch der Rechtsmittelverzicht vereinbart.
Die Wirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts hängt zunächst von der Vorfrage ab, inwieweit Urteilsabsprachen überhaupt zulässig sind. Diese Vorfrage hat der Große Senat für Strafsachen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin beantwortet, daß Urteilsabsprachen grundsätzlich zulässig sind. Angesichts der hohen Belastung der Strafjustiz sind solche verfahrensökonomischen Erledigungen unerläßlich, um die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege aufrechtzuerhalten. Außerdem können Gesichtspunkte des Zeugen- und Opferschutzes für eine Verfahrensweise sprechen, die eine umfassende Beweisaufnahme unnötig macht. Urteilsabsprachen müssen aber die durch Verfassung und Strafprozeßordnung gesetzten Grenzen einhalten. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe. Das Gericht muß daher den Anklagevorwurf und insbesondere das Geständnis des Angeklagten sorgfältig überprüfen. Absprachen über den Schuldspruch sind grundsätzlich unzulässig. Der Angeklagte darf auch nicht dadurch zu einer Absprache gedrängt werden, daß ihm für ein „streitiges“ Verfahren eine unangemessen hohe Strafe angekündigt wird (Drohung mit der „Sanktionsschere“).
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache gilt: Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der Angeklagte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Der Große Senat für Strafsachen hebt hervor, daß er mit seiner Entscheidung an die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung stößt. Er appelliert deshalb an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, die grundsätzlichen Fragen der Gestaltung des Strafverfahrens und damit auch die Rechtsregeln, denen die Urteilsabsprache unterworfen sein soll, festzulegen.
Hinweis auf die Vorinstanzen: LG Lüneburg – 22 KLs 15/02 und LG Duisburg – 33 KLs 4/02
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/05 des BGH vom 18.04.2005
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