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Dokument-Nr. 35140

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Beschluss17.06.2025BundesgerichtshofEnVR 10/24
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss29.05.2024, VI-3 Kart 481/23 [V]
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.06.2025

Bundes­netz­agentur durfte über unzuverlässigen Gaslieferanten informierenBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit einer Presse­mit­teilung der Bundes­netz­agentur

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Bundes­netz­agentur die Öffentlichkeit darüber informieren durfte, sie habe der betroffenen Energie­lie­fe­rantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Presse­mit­teilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Betroffene halte nach Auffassung der Bundes­netz­agentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbrau­cher­freund­lichen Energie­ver­sorgung dienen.

Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslie­fer­verträge und zeigte gegenüber der Bundes­netz­agentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energie­lie­fe­rantin von Haushaltskunden an. Das von einer perso­ne­n­i­den­tischen Geschäfts­führung geleitete und als Strom­lie­fe­rantin tätige Schwes­ter­un­ter­nehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Strom­lie­fer­verträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die für diese zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berich­t­er­stattung in der Presse.

Im März 2023 zeigte die Betroffene die (Wieder-)Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Die Bundes­netz­agentur leitete im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungs­fä­higkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundes­netz­agentur der Betroffenen, die Tätigkeit als Energie­lie­fe­rantin von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte die Bundes­netz­agentur die Öffentlichkeit mit einer Presse­mit­teilung - erneut unter Nennung der Betroffenen - über den Ausgang des Verfahrens. Der Aufforderung der Betroffenen, die Presse­mit­teilung von ihrer Internetseite zu entfernen, kam die Bundes­netz­agentur nicht nach. Während des Rechts­be­schwer­de­ver­fahrens hat das Beschwer­de­gericht den Unter­sa­gungs­be­schluss der Bundes­netz­agentur vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 27. November 2023 aufgehoben. Das Beschwer­de­gericht hielt die Untersagung zum Unter­sa­gungs­zeitpunkt allerdings weiterhin materiell für gerechtfertigt. Zwischen­zeitlich hat die Bundes­netz­agentur der Betroffenen die Tätigkeit als Energie­lie­fe­rantin von Haushaltskunden unter Auflagen wieder gestattet.

Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene unter anderem begehrt, der Bundes­netz­agentur bei Meidung eines Ordnungsgelds zu untersagen, in Bezug auf die Betroffene identifizierend zu berichten, dass die Bundes­netz­agentur ihr die Tätigkeit als Energie­lie­fe­rantin von Haushaltskunden untersagt habe. Das Oberlan­des­gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwer­de­gericht zugelassenen Rechts­be­schwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerde zurückgewiesen. Der Betroffenen steht gegen die Bundes­netz­agentur kein Anspruch auf Unterlassung der in der Presse­mit­teilung vom 7. Juli 2023 enthaltenen Aussagen zu. Die Bundes­netz­agentur durfte die Veröf­fent­lichung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG aF vornehmen. Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröf­fent­lichung einer ergangenen, aber noch nicht bestands­kräftigen Unter­sa­gungs­ver­fügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Presse­mit­teilung. Ob und in welcher Weise die Veröf­fent­lichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundes­netz­agentur. Von diesem Ermessen hat die Bundes­netz­agentur rechts­feh­lerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berück­sich­tigung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes dem öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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