21.11.2024
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Dokument-Nr. 3467

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Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2006

Korrekte Bewerberauswahl für die Wahl neuer Rechtsanwälte beim Bundes­ge­richtshofZwei Rechtsanwälte griffen geheime Wahl für die Zulassung von BGH-Vertretern an - BGH weist Anfech­tungs­anträge zurück

Der Senat für Anwaltssachen des Bundes­ge­richtshofs hat auch die zweite von zwei Wahlan­fech­tungen gegen die am 21. Juni 2006 durchgeführte Wahl von Rechtsanwälten beim Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Vor dem Bundes­ge­richtshof können sich die Beteiligten in zivil­recht­lichen Revisions-, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde- und Rechts­be­schwer­de­ver­fahren nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Bundes­ge­richtshof zugelassen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundes­ge­richtshof wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unter­schied­lichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabhängige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.

Die Rechtsanwälte beim Bundes­ge­richtshof werden von dem Bundes­mi­nis­terium der Justiz zugelassen. Dieses kann nur Bewerber zulassen, die ihm von dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundes­ge­richtshof vorgeschlagen werden. Auch der Wahlausschuss ist bei der Zusam­men­stellung seines Vorschlags nicht frei. Er darf seinerseits nur Bewerber vorschlagen, die ihm von der Bundes­rechts­an­walts­kammer oder von der Rechts­an­walts­kammer beim Bundes­ge­richtshof vorgeschlagen wurden. Die Bundes­rechts­an­walts­kammer schließlich darf nur Bewerber benennen, die ihr von den örtlichen Rechts­an­walts­kammern vorgeschlagen werden.

Am 21. Juni dieses Jahres hatte der Wahlausschuss zu entscheiden, welche der ihm von der Bundes­rechts­an­walts­kammer benannten 29 Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte er dem Bundes­mi­nis­terium der Justiz zur Zulassung bei dem Bundes­ge­richtshof vorschlagen sollte. Diese Entscheidung hat er in geheimer Wahl zu treffen, und zwar in zwei Schritten: In einem ersten Schritt hat er zu entscheiden, wie viele Neuzulassungen er für angemessen erachtet. In einem zweiten Schritt muss er doppelt so viele Bewerber vorschlagen, damit das Bundes­mi­nis­terium der Justiz eine Auswahl hat.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Wahlausschuss am 21. Juni 2006 einen Bedarf an sieben neuen Rechtsanwälten festgestellt und dem Bundes­mi­nis­terium der Justiz 14 Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte in einer bestimmten Rangfolge vorgeschlagen. Diese Wahl haben zwei Bewerber angefochten.

Der eine Bewerber ist auf einen Platz in der zweiten Hälfte der Liste mit den 14 Bewerbern gewählt worden. Er hat die Wahl mit der Begründung angefochten, er hätte einen Platz in der ersten Hälfte der Bewerberliste finden müssen. Diesen Antrag hat der Senat für Anwaltssachen am 11. September 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Dieser Bewerber müsse den Bescheid des Bundes­mi­nis­teriums der Justiz über seinen Zulas­sungs­antrag abwarten. Dieses sei nicht nur bei der Auswahl der Bewerber frei. Es sei auch an den Bedarf nicht gebunden, den der Ausschuss festgestellt hat.

Der andere Bewerber ist von dem Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er macht geltend, die Wahlvor­schriften (§§ 164 ff. BRAO) genügten den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben nicht und seien von dem Wahlausschuss auch nicht zutreffend angewendet worden. Der Bedarf an neuen Rechtsanwälten sei höher als vom Wahlausschuss angenommen. Die gewählten Bewerber erfüllten im Gegensatz zu ihm nicht alle die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen. Diesen Antrag hat der Senat für Anwaltssachen in seinem gestern verkündeten Beschluss mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das geltende Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Der Ausschuss habe bei der Festlegung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber einen Beurtei­lungs­spielraum, den er eingehalten habe. Er habe die notwendigen Fakten vollständig und zutreffend ermittelt und sei zu einem Ergebnis gelangt, das den Vorgaben entspreche.

Das Bundes­mi­nis­terium der Justiz wird nunmehr über den Bedarf an neuen Rechtsanwälten beim Bundes­ge­richtshof sowie darüber entscheiden, welche der vorgeschlagenen Bewerber zugelassen werden.

Erläuterungen

BGH, Senat für Anwaltssachen

Beschluss vom 11. September 2006 – AnwZ 1/06 und

Beschluss vom 5. Dezember 2006 – AnwZ 2/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 171/06 des BGH vom 06.12.2006

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