23.11.2024
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Dokument-Nr. 25199

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Bundesgerichtshof Beschluss29.11.2017

Haftbefehl gegen Franco A. aufgehobenEntlassung aus Unter­su­chungshaft aufgrund Unstimmigkeiten

Da kein Haftgrund mehr besteht, wurde der Haftbefehl gegen den Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. aufgehoben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall befand sich der Beschuldigte seit dem 26. April 2017 in Untersuchungshaft. Nach dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl liegt ihm insbesondere zur Last, eine schwere staats­ge­fährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben. Bei dem geplanten Anschlag habe der Beschuldigte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke soll er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt und als solcher staatliche Leistungen erhalten haben. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen, Munition und Sprengstoff gewesen. Diese Gegenstände habe er teilweise bei der Bundeswehr gestohlen.

Kein dringender Tatverdacht aus bisherigen Ermittlungen herzuleiten

Es lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der dringende Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat nicht herleiten. Der Beschuldigte wird insoweit zwar durch verschiedene Ermitt­lungs­er­gebnisse belastet; aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten ist es derzeit jedoch nicht in dem für die Begründung eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete. Die von den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ausgehende Straferwartung reicht vor allem mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die bereits vollzogene Unter­su­chungshaft auf die zu verhängende Sanktion anzurechnen wäre, nicht aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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