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Dokument-Nr. 33189

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Beschluss09.08.2023Bundesgerichtshof6 StR 299/23
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Bundesgerichtshof Beschluss09.08.2023

Doppelmord von Mistelbach - Urteil des Landgerichts Bayreuth rechtskräftigUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf

Die hiergegen von beiden Verurteilten eingelegten Revisionen hat nun der Bundes­ge­richtshof als unbegründet verworfen. Das Urteil der Bayreuther Jugendkammer ist damit rechtskräftig.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechts­feh­lerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Angeklagten F. unter Anwendung von Jugend­s­trafrecht des Heimtückemordes in zwei Fällen schuldig gesprochen und wegen der besonderen Schwere der Schuld auf eine Jugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Angeklagte H. hat es wegen gemein­schaftlich begangenen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und neben dem Mordmerkmal der Heimtücke dasjenige der niedrigen Beweggründe bejaht.

Eltern im Schlaf ermordet

Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der damals 18-jährige Angeklagte F. seit Dezember 2021 im Haus der Eltern seiner damals 16-jährigen Freundin, der Mitangeklagten H. Diese empfand einen übersteigerten Hass auf ihre Eltern. Auf ihre Initiative kamen beide Angeklagten Anfang 2022 überein, die Eltern der H. zu töten. Die Angeklagte H. wusste, dass F. aufgrund seiner Persön­lich­keitss­truktur leicht beeinflussbar war und alles für sie tun würde. Sie hatte ihm vorgespiegelt, dass sie und ihr 14-jähriger Bruder von ihren Eltern schlecht behandelt würden und der Tod der Eltern der einzige Ausweg sei. In der Nacht auf den 9. Januar 2022 tötete der von H. zuvor mit Maske, Stirnlampe und Handschuhen ausgestattete F. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die schlafenden Eltern seiner Freundin mit zahlreichen Messerstichen. Als der 14-jährige Bruder durch die Schreie der Mutter erwachte und vor seine Zimmertür trat, hinderte die Angeklagte H. ihn daran, einen Notruf abzusetzen. Die beiden Angeklagten flüchteten aus dem Haus und ließen die drei jüngeren Geschwister zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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