21.11.2024
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Urteil14.07.2021Bundesgerichtshof6 StR 282/20
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Bundesgerichtshof Urteil14.07.2021

BGH hebt Freispruch des früheren Oberbür­ger­meisters von Hannover und Verurteilung dessen Büroleiters aufUntreue in beiden Fällen nicht hinreichend untersucht

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft und des Angeklagten Dr. H. das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch., den früheren Oberbür­ger­meister der Stadt Hannover, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, dessen Büroleiter Dr. H. hat es wegen Betruges durch Unterlassen verurteilt. Gegenstand des Urteils waren mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagen­zah­lungen an den Angeklagten Dr. H, die auf dessen Forderung von dem bereits rechtskräftig wegen dreifacher Untreue verurteilten früheren Perso­na­l­de­zer­nenten der Stadt Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Durch die ihm zur Last gelegte Tat soll der Angeklagte Dr. H. unzulässige Zahlungen in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Spätestens im Verlauf des Jahres 2017 soll der Angeklagte Sch. über die Rechts­wid­rigkeit dieser Leistungen informiert gewesen sein und sie dennoch nicht sofort unterbunden haben.

Vorwurf der Untreue nicht ausreichend geprüft

Der BGH hat den Freispruch des Angeklagten Sch. aufgehoben. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass Sch., nachdem er im Oktober 2017 Informationen über die mögliche Rechts­wid­rigkeit der Leistungen erhalten hatte, gerade den hiervon begünstigten Mitangeklagten Dr. H. mit der Überprüfung der Zulagenpraxis beauftragte und sich in der Folge mit dessen - objektiv unzutreffender - Mitteilung begnügte, H. habe die Zulagenzahlung "mit der Kommu­na­l­aufsicht abgestimmt". Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. hat der BGH das Urteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landgericht einerseits dessen Pflicht zu einer frühen Aufklärung seines Dienst­vor­ge­setzten Sch. nicht hinreichend begründet hat und andererseits Dr. H. selbst infolge der späteren Beauftragung mit der Überprüfung für das Vermögen der Stadt H. verantwortlich wurde, was den Vorwurf der Untreue begründen könnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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