18.10.2024
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Dokument-Nr. 30272

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Urteil04.05.2021Bundesgerichtshof6 StR 137/21
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Bundesgerichtshof Urteil04.05.2021

BGH bestätigt Urteil wegen betrügerischer Erlangung von Corona-SoforthilfenUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen siebenfachen Subven­ti­o­ns­be­truges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweis­er­heb­licher Daten, zu einer Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und zehn Monaten, bestätigt.

Nach den landge­richt­lichen Feststellungen beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro.

Corona-Hilfe zum Teil mit fremden Personendaten beantragt

In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subven­ti­o­ns­er­hebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antrags­for­mularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.

Urteil wegen siebenfachen Subven­ti­o­ns­be­truges rechtskräftig

Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen siebenfachen Subven­ti­o­ns­be­truges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweis­er­heb­licher Daten, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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