Bundesgerichtshof Urteil07.02.2022
Gebot des fairen Verfahrens begründet keinen Anspruch des Täters auf Verhinderung der Tat durch StrafverfolgungsbehördenMögliches Fehlverhalten der Behörden kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
Das Gebot des fairen Verfahrens auf Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet keinen Anspruch des Täters auf Verhinderung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörden. Jedoch kann ein mögliches Fehlverhalten der Behörden strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein aus dem Rocker-Milieu stammender Angeklagter im Oktober 2019 vom Landgericht Berlin wegen Anstiftung zum Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Da das LKA Berlin durch eine Vertrauensperson vor der Tat vom Mordauftrag erfahren und nichts gegen die Tatausführung unternommen hatte, sah das Landgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und sprach einen Strafrabatt aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Kein Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Aus dem Grundsatz erwachse dem Straftäter kein Anspruch darauf, dass Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten. Die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem Beschuldigten hänge von vielfältigen Einschätzungen auch kriminalpolitischer Natur ab.
Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen für Beamte
Sehen die Strafverfolgungsbehörden willkürlich von einem Einschreiten ab, so der Bundesgerichtshof weiter, könne dies strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen für die betreffenden Beamten nach sich ziehen. Zudem kommen zivilrechtliche Ansprüche des Opfers oder seiner Hinterbliebenen in Betracht. Rechte des Beschuldigten werden durch derartige Versäumnis jedoch nicht berührt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)