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Dokument-Nr. 34819

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Urteil07.02.2022Bundesgerichtshof5 StR 542/20, 5 StR 207/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1826Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1826
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil01.10.2019, (515 Ks) 251 Js 256/17 (7/14) Trb1, (515 Ks) 251 Js 26/14 (7/14)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.02.2022

Gebot des fairen Verfahrens begründet keinen Anspruch des Täters auf Verhinderung der Tat durch Straf­verfolgungs­behördenMögliches Fehlverhalten der Behörden kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

Das Gebot des fairen Verfahrens auf Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet keinen Anspruch des Täters auf Verhinderung der Tat durch die Straf­verfolgungs­behörden. Jedoch kann ein mögliches Fehlverhalten der Behörden strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein aus dem Rocker-Milieu stammender Angeklagter im Oktober 2019 vom Landgericht Berlin wegen Anstiftung zum Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Da das LKA Berlin durch eine Vertrau­ens­person vor der Tat vom Mordauftrag erfahren und nichts gegen die Tatausführung unternommen hatte, sah das Landgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und sprach einen Strafrabatt aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Kein Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Aus dem Grundsatz erwachse dem Straftäter kein Anspruch darauf, dass Ermitt­lungs­be­hörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten. Die Frage des Einschreitens der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden gegenüber einem Beschuldigten hänge von vielfältigen Einschätzungen auch krimi­na­l­po­li­tischer Natur ab.

Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen für Beamte

Sehen die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden willkürlich von einem Einschreiten ab, so der Bundes­ge­richtshof weiter, könne dies strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Verurteilung wegen Straf­ver­ei­telung im Amt durch Unterlassen für die betreffenden Beamten nach sich ziehen. Zudem kommen zivilrechtliche Ansprüche des Opfers oder seiner Hinterbliebenen in Betracht. Rechte des Beschuldigten werden durch derartige Versäumnis jedoch nicht berührt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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