Bundesgerichtshof Beschluss27.01.2010
Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks sowie Telefax stellen keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB darKeine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung
Der Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks stellt ebenso wenig eine Urkunde dar, wie ein Telefax. Daher kommt keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wollte der Ehemann Vermögen in Höhe von 571.000 € von Deutschland über Thailand auf sein Schweizer Bankkonto überweisen. Er bediente sich dabei eines Helfers. Dieser täuschte den Ehemann über den Verbleib des Geldes und nutzte das inzwischen auf sein Schweizer Bankkonto liegende Geld für sich. Um die Rechtmäßigkeit des Geldtransfers gegenüber seiner Bank nachzuweisen, manipulierte er ein zwischen ihm und dem Ehemann einstmals abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Er änderte den auf einer CD abgespeicherten Kaufvertrag dahingehend ab, dass er den Kaufpreis von ehemals 80.000 € auf 571.000 € erhöhte. Diese veränderte Version druckte er schließlich aus und faxte es der Bank.
Landgericht sah Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung
Das Landgericht Cottbus sah in diesem Verhalten neben einer Untreue zu Lasten des Ehemannes auch eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB und verurteilte den angeklagten Helfer. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Diesem sei keine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB anzulasten gewesen. Denn weder der Ausdruck des manipulierten Kaufvertrags noch das Telefax haben eine Urkunde dargestellt.
Ausdruck des manipulierten Kaufvertrags keine Urkunde
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Ausdruck des manipulierten Kaufvertrags keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dargestellt. Denn das Vorliegen einer Urkunde setzte voraus, dass sie unter anderem geeignet und bestimmt ist, Beweis zu erbringen. Des Weiteren müsse der Aussteller erkennbar sein. Daran habe es hier gefehlt. Der bloße Ausdruck einer Computerdatei stelle lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks dar. Ein solches Abbild stehe einer Fotokopie gleich und sei als Reproduktion nicht zum Beweis geeignet. Zudem lasse es nicht den Aussteller erkennen.
Fehlende Urkundeneigenschaft des Telefax
Ebenfalls keine Urkunde habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Telefax dargestellt. Denn dabei erhalte der Empfänger, wie bei einer Fotokopie, nur ein Abbild des originalen Schriftstücks. Aus den oben genannten Gründen habe es somit auch hier an der Beweiseignung und der Erkennbar des Ausstellers gefehlt.
Auf Telefax aufgedruckte Kurzbezeichnung des Absenders unerheblich
Der Bundesgerichtshof hielt es zudem für unerheblich, dass sich auf dem Telefax die Kurzbezeichnung des Absenders befand. Denn ein solcher Aufdruck sei etwa nicht mit einer Beglaubigung gleichzusetzen. Ein solcher Aufdruck bestätige darüber hinaus nicht die inhaltliche Richtigkeit des Telefaxes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)