18.10.2024
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Dokument-Nr. 2349

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Bundesgerichtshof Urteil09.05.2006

Falscher Straftatbestand - BGH hebt Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufIn Betracht kommt der 1994 eingeführte Straftatbestand der Abgeord­ne­ten­be­stechung

Die Bestechung eines Stadtrats kann nicht nach den für Amtsträger geltenden Beste­chungs­de­likten abgeurteilt werden. Mitglieder kommunaler Volks­ver­tre­tungen sind keine Amtsträger. In Betracht kommt diesbezüglich der Tatbestand der Abgeord­ne­ten­be­stechung. Das hat der Bundes­ge­richtsof entschieden.

Erstmals war der Bundes­ge­richtshof im Revisi­ons­ver­fahren mit einem weiteren Urteil des Landgerichts Wuppertal im Zusammenhang mit dem sog. „Wuppertaler Korrup­ti­o­nss­kandal“ befasst. Dabei ging es um Vorteils­zu­wen­dungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen Wuppertaler SPD-Stadtrat.

Das Landgericht hat diesen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuer­hin­ter­ziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuer­hin­ter­ziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteils­ge­währung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäfts­partner des Stadtrats wegen Straf­ver­ei­telung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten hatten überwiegend Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Inter­es­sen­ver­qui­ckungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Beste­chungs­de­likten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeord­ne­ten­be­stechung (§ 108 e StGB). Mitglieder kommunaler Volks­ver­tre­tungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeord­ne­ten­tä­tigkeit mit der Erledigung konkreter Verwal­tungs­aufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozial­schäd­lichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundes­ge­richtshof insoweit gesetz­ge­be­rischen Handlungsbedarf.

Die Verurteilung wegen Steuer­hin­ter­ziehung hat der Bundes­ge­richtshof gebilligt. Das Landgericht wird das Geschehen nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeord­ne­ten­be­stechung zu würdigen haben.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landgericht Wuppertal – 26 KLs 835 Js 19/01

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BGH vom 09.05.2006

der Leitsatz

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwal­tungs­aufgaben betraut, die über ihre Mandat­s­tä­tigkeit in der kommuna- len Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108 e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmier­geld­zah­lungen durch Abgeordnete kann umsatz­steu­er­pflichtig sein.

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