21.11.2024
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Dokument-Nr. 484

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Entscheidung12.05.2005Bundesgerichtshof5 StR 283/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung12.05.2005

Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner Volksbank rechtskräftig

Das Landgericht Berlin hat den herrschenden Mehrheits­ge­sell­schafter und Geschäftsführer der Gesellschaften der EUWO-Gruppe sowie zwei Vorstands­mit­glieder und einen leitenden Mitarbeiter der Berliner Volksbank vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.

Die Staats­an­walt­schaft hat den Angeklagten vorgeworfen, die Anleger der geschlossenen Immobi­li­e­n­enfonds „Tabakmoschee“ in Dresden und „Dienst­leis­tungs­zentrum“ in Berlin-Spandau betrügerisch geschädigt zu haben. Der Mehrheits­ge­sell­schafter der EUWO-Gruppe soll die Anleger über die Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Mietgarantien getäuscht haben. Den drei angeklagten Angehörigen der Berliner Volksbank legt die Staats­an­walt­schaft zur Last, die Auflage der Fonds in Kenntnis ihres betrügerischen Hintergrunds durch die von ihnen gewährte Zwischen­fi­nan­zierung erst ermöglicht zu haben.

Das Landgericht hat alle vier Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil für sie zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die künftige negative Entwicklung der EUWO-Gruppe und der beiden Fonds nicht absehbar gewesen sei.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revisionen der Staats­an­walt­schaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Bundes­ge­richtshof kann in der Revisi­ons­instanz die Beweiswürdigung nur darauf überprüfen, ob diese rechts­feh­lerfrei, insbesondere nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Einen derartigen Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat jedenfalls das Fehlen eines Betrugs­vor­satzes der Angeklagten rechts­feh­lerfrei belegt. Diese sind nicht davon ausgegangen, daß die beiden Fonds in Insolvenz geraten könnten und die Anleger geschädigt würden.

Der Bundes­ge­richtshof hat weiterhin nicht beanstandet, daß das Landgericht den Mehrheits­ge­sell­schafter der EUWO-Gruppe als Initiator der Fonds auch vom Vorwurf des Kapita­l­an­la­ge­betrugs (§ 264 a StGB) freigesprochen hat. Die insoweit von der Staats­an­walt­schaft in den Verkauf­spro­spekten vermißten Einzelheiten zu den beiden Fonds brauchte der Angeklagte nicht für erheblich zu halten. Er mußte in den Verkauf­spro­spekten nur solche Umstände offenbaren, die nach der Art des Geschäfts für einen durch­schnitt­lichen Anleger von Bedeutung sein können.

Vorinstanz: LG Berlin – (519) 3 Wi Js 165/96 KLs (10/98)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/05 des BGH vom 12.05.2005

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