21.11.2024
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Dokument-Nr. 32548

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Urteil16.01.2023Bundesgerichtshof5 StR 269/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil30.03.2022, 534 KLs 16/20
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Bundesgerichtshof Urteil16.01.2023

Bundes­ge­richtshof hebt Freisprüche in Sachen "Bunte Blüte" (Vertrieb CBD-Produkte) aufBeweiswürdigung des LG rechts­feh­lerhaft

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft ein Urteil aufgehoben, mit dem das Landgericht Berlin fünf Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Betäubungs­mittel­straftaten freigesprochen hat.

Bei den Angeklagten um den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) "Bunte Blüte". Dieses Unternehmen vertrieb Bestandteile von Canna­bis­pflanzen mit einem geringen Gehalt von rauscher­zeu­gendem THC und einem hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffs CBD (sogenannte CBD-Produkte) in Portionen zu 2 und 5 Gramm über Spätver­kaufs­stellen und im Online-Handel.

CBD-Produkte mit hohem THC-Gehalt vertrieben

Im Januar 2019 brachte einer der Angeklagten gut 3 Kilogramm Blütenstände von Canna­bis­pflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Blütenstände von Canna­bis­pflanzen und etwa 1 Kilogramm einer canna­bis­haltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC zum gewinn­brin­genden Verkauf verwahrt. Ferner bestellte einer der Angeklagten knapp 7,5 Kilogramm Blütenstände von Canna­bis­pflanzen, die einen Gehalt von gut 9 Gramm THC aufwiesen, in Luxemburg. Das Paket wurde jedoch am 19. Februar 2019 in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, sodass es die "Bunte Blüte" UG nicht erreichte.

LG: Kein straf­recht­liches Fehlverhalten nachweisbar

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar habe es sich bei den CBD-Produkten objektiv um Betäubungsmittel gehandelt. Den Angeklagten sei aber in subjektiver Hinsicht kein straf­recht­liches Fehlverhalten nachzuweisen gewesen. Sie hätten weder erkannt noch fahrlässig verkannt, dass die gehandelten CBD-Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten und daher dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz unterfielen.

BGH: Beweiswürdigung fehlerhaft

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechts­feh­lerhaft ist. So hat die Strafkammer sich schon nicht mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten ausein­an­der­gesetzt, sondern sie lediglich wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Das Landgericht hat auch keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und etwaigen Vorstrafen der Angeklagten getroffen, obwohl sich aus ihnen möglicherweise Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, dass die Angeklagten die Betäu­bungs­mit­te­lei­gen­schaft der gehandelten CBD-Produkte erkannten oder hätten erkennen können. Zudem hat es sich nicht ausreichend damit ausein­an­der­gesetzt, dass die Angeklagten damit warben, die verkauften CBD-Produkte hätten entgegen der "Behauptung einiger selbst ernannter Experten, Polizisten und Richter" keine Rauschwirkung. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin wird nun über den Fall erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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