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Urteil03.03.2022Bundesgerichtshof5 StR 228/21
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Bundesgerichtshof Urteil03.03.2022

BGH: Verurteilung des suspendierten Homburger Oberbür­ger­meisters wegen Untreue rechtskräftigUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen des Angeklagten (derzeit suspendierter Oberbür­ger­meister der Stadt Homburg) und der Staats­an­walt­schaft gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 verworfen.

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten bereits mit Urteil vom 21. Februar 2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilung hatte der Bundes­ge­richtshof auf Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 8. Januar 2020 (5 StR 366/19) weitgehend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 27. Januar 2021 wegen Untreue durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt.

Teurer Detekteiauftrag wurde nicht rechtzeitig gekündigt

Nach seiner Auffassung soll der Angeklagte als Oberbürgermeister der Stadt Homburg den teuren Auftrag einer Detektei zur Überprüfung städtischer Mitarbeiter nicht sofort gekündigt haben, nachdem er zutreffend erkannt habe, dass sein Budget zur eigenständigen Auftragsvergabe weit überschritten und die weitere Durchführung des Auftrags wirtschaftlich sinnlos gewesen sei. Durch die Fortführung des Auftrags sei der Stadt Homburg ein Schaden in Höhe von knapp 73.000 Euro entstanden. Der Bundes­ge­richtshof hat die unbeschränkte Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats­an­walt­schaft verworfen, weil die Überprüfung des Urteils anhand der Revisi­ons­be­grün­dungs­schriften keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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