21.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Urteile, erschienen im Februar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
5      12
6 3456789
7 10111213141516
8 17181920212223
9 2425262728  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
21.02.2025  
Sie sehen eine schwangere Frau in dunkler Businesskleidung.KI generated picture

Dokument-Nr. 34801

Sie sehen eine schwangere Frau in dunkler Businesskleidung.KI generated picture
Drucken
Urteil13.09.2021Bundesgerichtshof5 StR 161/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1111Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1111
  • NStZ 2022, 377Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 377
  • StV 2022, 794Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2022, Seite: 794
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil12.10.2020, 17 KLs 428 Js 28200/18 (2)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.09.2021

Ärztliches Beschäftigungs­verbot wegen Schwangerschaft schließt nicht Tätigkeit als Schöffin ausKeine gesetzwidrige Gerichts­be­setzung

Das ärztliche Beschäftigungs­verbot für eine Schwangere gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG schließt eine Tätigkeit als Schöffin nicht aus. Nimmt die Schöffin weiter an der Verhandlung teil, so liegt darin keine gesetzeswidrige Gerichts­be­setzung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Dresden im Oktober 2020 wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte legte dagegen Revision ein und begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht fehlerhaft besetzt war. An der Verhandlung nahm eine Schwangere Schöffin teil, für die ein ärztliches Beschäftigungsverbot bestand. Eine Verhand­lungs­un­fä­higkeit wurde aber nicht attestiert.

Vorschrifts­mäßige Besetzung des Gerichts

Der Bundes­ge­richtshof geht von einer vorschrifts­mäßigen Besetzung des Gerichts aus. Denn das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäf­ti­gungs­verbot führe nicht zu einem Mitwir­kungs­verbot in der Haupt­ver­handlung.

Gericht ist nicht Arbeitgeber einer Schöffin

Die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöf­fen­tä­tigkeit unterfalle nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht dem persönlichen Anwen­dungs­bereich des Mutter­schutz­ge­setzes. Das Gericht sei nicht Arbeitgeber der Schöffin und damit nicht Adressat des Beschäf­ti­gungs­verbots. Das Gericht beschäftige nicht die Schöffin. Schöffen stehen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherr nicht in einem festen Dienst- oder Arbeits­ver­hältnis. Sie erhalten keine Vergütung, haben keine Urlaubs- oder Pensi­ons­ansprüche, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Mutter­schutzlohn und können nicht ordentlich gekündigt werden.

Keine Anwendung der für Berufs­rich­te­rinnen geltenden Mutter­schutz­vor­schriften

Zudem unterfallen Schöffinnen nicht den für Berufs­rich­te­rinnen geltenden Mutter­schutz­vor­schriften, so der Bundes­ge­richtshof. Anders als bei den Berufs­rich­te­rinnen stelle die Schöf­fen­tä­tigkeit ein Ehrenamt dar, das Laien unabhängig von ihrer sonstigen Betätigung wahrnehmen. Für den rechtlichen Rahmen der Tätigkeit gelten allein die §§ 31 ff. GVG und §§ 44 ff. DRiG, die weder Verweisungen auf die das Statusrecht der Berufs­rich­t­er­schaft betreffenden noch die mutter­schutz­recht­lichen Vorschriften vorsehen.

Ausreichender Schutz von schwangeren Schöffinnen durch attestierte Verhand­lungs­un­fä­higkeit

Der Schutz von schwangeren Schöffinnen werde nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs durch die Möglichkeit der attestierten Verhand­lungs­un­fä­higkeit ausreichend gewährleistet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34801

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI