Bundesgerichtshof Urteil13.09.2021
Ärztliches Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft schließt nicht Tätigkeit als Schöffin ausKeine gesetzwidrige Gerichtsbesetzung
Das ärztliche Beschäftigungsverbot für eine Schwangere gemäß § 16 Abs. 1 MuSchG schließt eine Tätigkeit als Schöffin nicht aus. Nimmt die Schöffin weiter an der Verhandlung teil, so liegt darin keine gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Dresden im Oktober 2020 wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte legte dagegen Revision ein und begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht fehlerhaft besetzt war. An der Verhandlung nahm eine Schwangere Schöffin teil, für die ein ärztliches Beschäftigungsverbot bestand. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde aber nicht attestiert.
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof geht von einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts aus. Denn das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führe nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung.
Gericht ist nicht Arbeitgeber einer Schöffin
Die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit unterfalle nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Das Gericht sei nicht Arbeitgeber der Schöffin und damit nicht Adressat des Beschäftigungsverbots. Das Gericht beschäftige nicht die Schöffin. Schöffen stehen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherr nicht in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Sie erhalten keine Vergütung, haben keine Urlaubs- oder Pensionsansprüche, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn und können nicht ordentlich gekündigt werden.
Keine Anwendung der für Berufsrichterinnen geltenden Mutterschutzvorschriften
Zudem unterfallen Schöffinnen nicht den für Berufsrichterinnen geltenden Mutterschutzvorschriften, so der Bundesgerichtshof. Anders als bei den Berufsrichterinnen stelle die Schöffentätigkeit ein Ehrenamt dar, das Laien unabhängig von ihrer sonstigen Betätigung wahrnehmen. Für den rechtlichen Rahmen der Tätigkeit gelten allein die §§ 31 ff. GVG und §§ 44 ff. DRiG, die weder Verweisungen auf die das Statusrecht der Berufsrichterschaft betreffenden noch die mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorsehen.
Ausreichender Schutz von schwangeren Schöffinnen durch attestierte Verhandlungsunfähigkeit
Der Schutz von schwangeren Schöffinnen werde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch die Möglichkeit der attestierten Verhandlungsunfähigkeit ausreichend gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)