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Dokument-Nr. 34654

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Beschluss25.11.2021Bundesgerichtshof5 StR 115/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 798Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 798
  • NStZ-RR 2022, 55Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 55
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil10.07.2020, 617 KLs 35/18 jug. 7120 Js 188/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.11.2021

Durch Verlangsamung bzw. Vergrößerung einer in Haupt­ver­handlung gezeigten Videoaufnahme wird kein neues Beweismittel geschaffenKeine Notwendigkeit der vorherigen Zur­verfügung­stellung der "neuen" Beweismittel

Wird eine in einer Haupt­ver­handlung gezeigte Videoaufnahme verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt, entsteht kein neues Beweismittel, welches den Verfahrens­beteiligten zu vor hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Haupt­ver­handlung eines seit dem Jahr 2018 geführten Strafverfahrens beim Landgericht Hamburg wurde unter anderem eine Videoaufnahme des Tatgeschehens abgespielt. Dabei wurden einzelne Sequenzen verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt. Nachdem der Angeklagte verurteilt wurde, legte dessen Verteidigung Revision ein. Sie meinte, die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen hätten der Verteidigung zuvor im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden müssen.

Keine Notwendigkeit der vorherigen Zurver­fü­gung­s­tellung der "neuen" Beweismittel

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Verteidigung. Die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen der Videoaufnahme habe den Verfah­rens­be­tei­ligten vor der Inaugen­scheinnahme nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn durch die Verlangsamung bzw. Vergrößerung seien keine neuen Beweismittel entstanden. Dies zeige schon ein Vergleich mit der entsprechenden Situation bei der Inaugen­scheinnahme analoger Fotografien, Urkunden oder Filmaufnahmen. Würde bei deren Inaugen­scheinnahme in der Haupt­ver­handlung etwa eine Lupe verwendet oder der Filmprojektor mechanisch verlangsamt, würde dies die Identität des Beweismittels auch nicht verändern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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