Dokument-Nr. 12335
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- BGHSt 17, 240Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 17, Seite: 240
- NJW 1962, 1405Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1962, Seite: 1405
- Amtsgericht Moers,
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss14.02.1962, 2 Ss 26/62
Bundesgerichtshof Beschluss09.05.1962
Haltende Fahrzeuge müssen äußersten rechten Fahrbahnrand nutzenFließender Verkehr darf nicht behindert oder unnötig gefährdet werden
Ein Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Pkw für kurze Zeit in einer sieben Meter breiten Straße gehalten. Dabei standen die rechten Räder des Fahrzeugs einen Meter von der Gehwegkante am rechten Fahrbahnrand entfernt. Der Fahrzeugführer wurde daraufhin vom Amtsgericht Moers zu einer Geldstrafe von 20 DM verurteilt, da er laut Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen wäre, zum Halten an die äußerste rechte Fahrbahnbegrenzung heranzufahren (§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Auch langsam fahrende Fahrzeuge müssen äußerste rechte Seite der Fahrbahn nutzen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung. In der Begründung dazu heißt es, dass die Pflicht, an der äußersten rechten Seite zu halten, dem ungehinderten und gefahrlosen fließenden Verkehr diene. Stehende Fahrzeuge würden den Verkehr stärker beeinträchtigen als langsam fahrende Fahrzeuge, für die nach der StVO auch die Pflicht bestehe, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu nutzen. Demnach gelte dieses Gebot erst recht für haltende Fahrzeuge.
Abstellen des Fahrzeugs am Fahrbahnrand parallel oder schräg nebeneinander möglich
Fahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug anhalten wollen, müssten sie sich so weit wie möglich rechts und parallel zum Fahrbahnrand aufstellen, sofern nicht durch Parkleitlinien auf der Fahrbahn eine andere Aufstellung festgelegt ist. Bei genügend breiter Straße könne zum Zwecke einer optimaleren Ausnutzung des Parkraumes allerdings auch das Abstellen von Fahrzeugen schräg nebeneinander erfolgen. Dies dürfe dann aber nicht mit einer Gefahrenerhöhung verbunden sein.
In Einbahnstraßen gelten Regeln entsprechend für die linke Fahrbahnseite
Diese Grundsätze würden entsprechend auch für das Halten auf der linken Seite in Einbahnstraßen gelten. Ausnahmen bestünden jedoch, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen sei, im fließenden Verkehr zu halten. Die Frage, inwiefern Ausnahmen beim Be- und Entladen zugelassen werden können, wenn bereits eine ununterbrochene Kette von Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand hält, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
der Leitsatz
StVO § 15
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
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