18.01.2025
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Dokument-Nr. 33128

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Bundesgerichtshof Beschluss24.05.2023

BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests aufLG-Urteil wegen Verstoßes gegen die Straf­pro­zess­ordnung aufgehoben

Der Bundes­ge­richtshof hob das Urteil des Landgerichts auf eine entsprechende Verfahrensrüge des Angeklagten hin auf, weil das Landgericht über ein mitteilungs­pflichtiges verständigungs­bezogenes Gespräch in einer Sitzungspause zwischen dem Vorsitzenden Richter und den Verteidigern in der öffentlichen Haupt­ver­handlung entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilung gemacht hat. Das Landgericht Bochum muss daher über die Sache neu verhandeln und entscheiden.

Nach den Urteils­fest­stel­lungen rechnete der Angeklagte im Namen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) durchzuführen berechtigt war, für die Monate März und April 2021 gegenüber der zuständigen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung auch eine Vielzahl nicht durchgeführter sog. kostenloser Bürgertests und nicht aufgewendete Sachkosten ab. Zudem machte der Angeklagte die Testungen als höher vergütete ärztliche Leistung statt zutreffend als nichtärztliche Leistung geltend.

Schaden von über 24,5 Millionen €

Nach den Schadens­be­rech­nungen des Landgerichts flossen der vom Angeklagten beherrschten Gesellschaft infolgedessen zu Unrecht über 24,5 Millionen Euro zu. Die ausgekehrten Mittel stellte nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung letztlich der Bund zur Verfügung. Das Landgericht hatte einen Unternehmer zu sechs Jahren Haft verurteilt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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