21.11.2024
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Dokument-Nr. 25427

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Beschluss15.02.2017Bundesgerichtshof4 StR 375/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1365Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1365
  • NJW 2017, 2211Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2211
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil21.03.2016
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.02.2017

BGH: Ex-Freund macht sich wegen Suizids der Ex-Freundin aufgrund massiven Stalkings strafbarStrafbarkeit wegen Nachstellung mit Todesfolge

Stalkt der Ex-Freund nach Beendigung der Beziehung massiv seine Ex-Freundin, so dass diese psychisch erkrankt, jegliche Behandlungen für aussichtslos hält und sich schließlich selbst tötet, macht er sich wegen Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 des Straf­ge­setz­buches (StGB) strafbar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Spätsommer 2014 ging das spätere Tatopfer mit dem späteren Angeklagten eine Beziehung ein. Diese zerbrach jedoch schon einige Monate später im Februar 2015 aufgrund der großen Eifersucht des Angeklagten. Zum Bruch der Beziehung kam es, weil das Tatopfer während eines Telefonats den Angeklagten versehentlich mit dem Vornamen eines früheren Freundes ansprach. Es kam in der Folgezeit bis März 2015 zu massiven Belästigungen des Angeklagten. Er versendete unzählige Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an das Tatopfer, verfolgte sie, ihre Eltern und Freunden mit Telefonanrufen sowie Sachbe­schä­di­gungen (Zerstechen der Reifen). Er versuchte zudem, das Tatopfer bei ihrem Arbeitgeber durch erfundene Geschichten in Missgunst zu bringen. Das Tatopfer entwickelte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eine Depression, die mit der Folgezeit immer schwerwiegender wurde. Von März an war das Tatopfer entweder in stationärer oder teilstationärer Behandlung. Eine Besserung ihres Zustands erfolgte jedoch nicht, da sie jegliche Behandlungen für aussichtslos hielt. Das Tatopfer erhängte sich schließlich im November 2015 im Keller ihrer Wohnung.

Landgericht verurteilt Angeklagten wegen Nachstellung mit Todesfolge

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen seines Verhaltens unter anderem wegen Nachstellung mit Todesfolge. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass der Abbruch der psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung und schließlich die Selbsttötung auf eine eigen­ver­ant­wortliche Entscheidung des Tatopfers beruht haben.

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Das Verhalten des Angeklagten sei als strafbare Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 StGB zu werten. Es habe der erforderliche Ursachen­zu­sam­menhang zwischen den Nachstellungen und dem Tod bestanden. Der Tod des Tatopfers sei unmittelbare Folge der durch die Nachstellungen verursachten schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen der Lebens­ge­staltung gewesen. Die der Nachstellung innewohnende spezifische Gefahr habe sich im tödlichen Ausgang nieder­ge­schlagen.

Strafbarkeit trotz selbst­schä­di­genden Handelns

Soweit der Angeklagte anführte, dass der Ursachen­zu­sam­menhang aufgrund des selbst­schä­di­genden Handelns des Tatopfers nicht vorliege, stimmte der Bundes­ge­richtshof dem nicht zu. Es sei zu beachten, dass sich der durch die selbst­schä­digende Weigerung der Behandlung und den selbst­schä­di­genden Suizid herbeigeführte Tod nur als letzte Steigerung der tiefgreifenden Beein­träch­tigung der Lebensführung des Opfers dargestellt habe. Die Vorschrift des § 238 StGB erfasse nicht nur die Fälle, in denen das Opfer auf der Flucht des nachstellenden Täters zu Tode kommt, sondern auch die, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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