15.11.2024
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Dokument-Nr. 1491

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Bundesgerichtshof Urteil15.12.2005

Urteil wegen Volksverhetzung rechtskräftig

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten, den stell­ver­tre­tenden Vorsitzenden des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der NPD, wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum,die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Natio­na­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versamm­lungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungs­freiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stell­ver­tre­tender Vorsitzender des Landesverbands der NPD eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist.

Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte in seiner Ansprache u.a. unter Heranziehung eines Zitats aus dem Babylonischen Talmud und Bezugnahme auf natio­nal­so­zi­a­lis­tisches Gedankengut zum Ausdruck, dass die Mitbürger jüdischen Glaubens unter Missachtung straf­recht­licher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger billigen und deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen.

Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Rahmen einer öffentlichen Versammlung in Anlehnung an NS-Sprachgebrauch und -Ideologie die Juden in Deutschland als unterwertig dargestellt und so ihre Menschenwürde angegriffen, sei rechtlich zutreffend. Die Revision der Staats­an­walt­schaft, die sich ausschließlich gegen die Strafzumessung richtet, hat der Senat ebenfalls verworfen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 176/05 des BGH vom 15.12.2005

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