18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 19057

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Beschluss27.08.2014Bundesgerichtshof4 StR 259/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 534Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 534
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Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil06.02.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.08.2014

Verlassen des Unfallorts zwecks Versorgung einer stark blutenden Wunde stellt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort darBerechtigtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Verlässt ein Unfall­ve­r­ur­sacher den Unfallort, um seine stark blutende Wunde in einem Krankenhaus versorgen zulassen, so liegt darin kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Denn in einem solchen Fall ist das Entfernen nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer einen Verkehrsunfall verursacht hatte, lief er auf den PKW seines an der Unfallstelle vorbei­ge­fahrenen Bekannten zu. Dort bemerkte er, dass die Fingerkuppe seines rechten Mittelfingers abgeknickt war und stark blutete. Er ließ sich aufgrund dessen von seinem Bekannten in ein Krankenhaus fahren. Nachdem dort seine Wunde behandelt wurde, rief er bei der Polizei an und gab sich als Unfall­ve­r­ur­sacher zu erkennen. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Autofahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Dagegen richtete sich die Revision des Autofahrers.

Keine Strafbarkeit bei Verlassen des Unfallorts aufgrund Versorgung einer stark blutenden Wunde

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass sich ein Autofahrer dann nicht im Sinne von § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, wenn er noch vor Verlassen der Unfallstelle eine eigene massiv blutende Verletzung bemerkt und sich deshalb in medizinscher Versorgung begibt. In einem solchen Fall sei das Entfernen vom Unfallort berechtigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Keine ausreichenden Feststellungen zum Verlassen der Unfallstelle durch Landgericht

Die Feststellungen des Landgerichts haben es jedoch nicht zugelassen zu prüfen, so der Bundes­ge­richtshof, ob der Autofahrer nicht bereits durch das Hinlaufen zum PKW des Bekannten den Unfallort verließ und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorlag. Das Landgericht habe prüfen müssen, ob der PKW des Bekannten an der Unfallstelle gehalten hat. Der Bundes­ge­richthof hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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