21.11.2024
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Dokument-Nr. 26696

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Beschluss07.06.2017Bundesgerichtshof4 StR 197/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 270Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 270
  • StV 2018, 731Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 731
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Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil10.01.2017, 21 KLs 19/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.06.2017

BGH: Bevorstehende Durchsuchung und Festhalten begründet Notwehrlage des zu Unrecht eines Diebstahls BeschuldigtenNotwehrrecht besteht auch für bevorstehende Angriffe

Sieht sich eine zu Unrecht eines Diebstahls verdächtigte Person einer Durchsuchung und ein Festhalten durch mehrere Personen konfrontiert, so besteht eine Notwehrlage für die Person. Das Notwehrrecht gemäß § 32 StGB besteht auch bei einem bevorstehenden Angriff. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2015 wurde ein Mann auf einer Festver­an­staltung mit 200 Gästen von einem anderen Gast mit dem Vorwurf konfrontiert, sein Handy gestohlen zu haben. Dies war jedoch unzutreffend. Der zu Unrecht Beschuldigte stritt den Vorwurf ab. Das vermeintliche Diebstahlsopfer wurde wütend und bedrängte den anderen. Er hatte dabei Unterstützung von mehreren anderen Gästen. Diese wollten nunmehr den Beschuldigten durchsuchen und am Verlassen des Festsaals hindern. Der Beschuldigte entschloss sich daraufhin seine Flucht nunmehr gewaltsam durchzusetzen. Er zog ein Schneidwerkzeug und fügte damit dem vermeintlichen Diebstahlsopfer Schnittwunden zu. Der Beschuldigte wurde aufgrund dessen angeklagt.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen gefährlicher Körper­ver­letzung

Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Er berief sich auf sein Notwehrrecht.

Bundes­ge­richtshof bejaht Vorliegen einer Notwehrlage

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht der Bundesrichter habe sich der Angeklagte in einer Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB befunden. Ihm habe zu dem Zeitpunkt, als er sich zum Einsatz des Schneid­werkzeugs entschloss, eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen gedroht. Er habe weder hinnehmen müssen, dass der sich in Begleitung mehrerer Personen befindliche Geschädigte ihn durchsuche, noch dass dieser ihn deshalb durch Festhalten am Verlassen des Festsaals hindern wolle.

Zurückweisung des Falls an andere Kammer des Landgerichts

Der Fall wurde vom Bundes­ge­richtshof zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen. Dieser wurde aufgegeben zu prüfen, ob aufgrund der Situation der Einsatz des Schneid­werkzeugs auch erforderlich und somit gerechtfertigt gewesen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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