15.11.2024
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Dokument-Nr. 6250

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Urteil19.06.2008Bundesgerichtshof3 StR 90/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil20.08.2007, 20 KLs 14/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.06.2008

BGH: Verjäh­rungs­beginn bei Bestechung erst mit Vollzug der erwirkten DiensthandlungBGH hebt Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen auf

Die Verjäh­rungsfrist bei der Bestechung eines Amtsträgers beginnt erst dann zu laufen, wenn er die "gekaufte" Diensthandlung vollzogen hat und nicht bereits, wenn er das Geld kassiert hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Der BGH konkretisierte mit dem vorliegenden Urteil die Verjäh­rungsfrist bei Korrup­ti­o­ns­de­likten. Dies bedeutet faktisch, dass Tatbeteiligte länger strafrechtlich verfolgt werden können.

Die Staats­an­walt­schaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entge­gen­ge­nommen und sich dafür unter Zurückstellung der Belange der Allgemeinheit und unter Verletzung seiner Dienstpflichten für drei verschiedene Bauprojekte eingesetzt zu haben. Der vierte Angeklagte soll durch die Erstellung von Schein­rech­nungen Beihilfe zu der Bestechlichkeit des Beigeordneten geleistet haben.

Landgericht Düsseldorf stellte Verfahren wegen Verjährung ein

Das Landgericht Düsseldorf hat das Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung gegen die vier Angeklagten eingestellt. Es hat lediglich Feststellungen zu geleisteten Zahlungen und vorgenommenen Amtshandlungen getroffen, von weiterer Sachaufklärung indes abgesehen, weil nach seiner Auffassung die Taten verjährt wären; denn die Verjäh­rungsfrist habe mit der letzten an den Amtsträger geleisteten Zahlung im Mai 1995 zu laufen begonnen.

BGH hebt das Urteil des LG auf - Taten sind noch nicht verjährt

Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hat der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Taten nicht verjährt wären. Für den Beginn der Verjährung kommt es bei den Straf­tat­be­ständen der Bestechung und der Bestechlichkeit nicht nur auf die vollständige Gewährung des versprochenen Vorteils, sondern auch auf den Vollzug der Diensthandlung an. Ein solcher hat in noch unverjährter Zeit stattgefunden.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/2008 des BGH vom 19.06.2008

der Leitsatz

StGB §§ 78 a, 332, 334

Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung.

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