21.11.2024
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Dokument-Nr. 29795

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Bundesgerichtshof Urteil28.01.2021

BGH: Keine Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegs­ver­brechenStrafverfolgung in Deutschland bei Anwendung der Regeln des Völkerrechts steht Immunität eines staatlichen Funkti­o­ns­trägers nicht entgegen

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Soldaten ausländischer Armeen in Deutschland für Kriegs­ver­brechen bestraft werden dürfen.

Das Oberlan­des­gericht München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper­ver­letzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, und wegen eines Kriegs­ver­brechens gegen Personen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision des General­bun­des­anwalts hat weitgehend Erfolg.

Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos

Nach den vom Oberlan­des­and­gericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee auf einem ihrer Stützpunkte tätig. Bei der Befragung dreier Gefangener wandten er und der stell­ver­tretende Kommandeur aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses Drohungen sowie Gewalt an. Ferner veranlasste der Angeklagte, dass der Leichnam eines Taliban­kom­mandeurs an einem Schutzwall aufgehängt, wie eine Trophäe präsentiert und herabgewürdigt wurde.

BGH: Strafverfolgung ja - Immunität nein

Der BGH hat entschieden, dass einer Strafverfolgung des Angeklagten in Deutschland bei Anwendung der Regeln des Völkerrechts nicht das Verfah­rens­hin­dernis der Immunität eines staatlichen Funkti­o­ns­trägers entgegensteht. Da insofern keine ernst­zu­neh­menden Zweifel bestehen, hat der Senat hierüber befinden können, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes einzuholen.

Strafbarkeit auch wegen Kriegs­ver­brechens der Folter

In der Sache ist der Bundes­ge­richtshof davon ausgegangen, dass das Oberlan­des­gericht die Feststellungen rechts­feh­lerfrei getroffen hat. Danach hat sich der Angeklagte in Bezug auf die Misshandlung der Gefangenen neben den vom Oberlan­des­gericht angenommenen Delikten auch wegen des Kriegs­ver­brechens der Folter strafbar gemacht. Daher hat der BGH den Schuldspruch entsprechend geändert und die davon betroffenen Strafen aufgehoben. Er hat die weitergehenden Revisionen verworfen, da das angefochtene Urteil ansonsten nicht zu beanstanden ist. Das Oberlan­des­gericht wird nun eine neue Einzelstrafe für den ersten Tatkomplex und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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