21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 10211

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss31.07.2002

Öffentliche Verwendung von Kennzeichen der Hitler-Jugend strafbarAuch Verwendung von unbekannten Nazisymbolen strafbar

Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, dass das Original einen gewissen Bekannt­heitsgrad als Symbol einer verfas­sungs­widrigen Organisation hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Angeklagte hatte in der Öffentlichkeit ein Abzeichen getragen, das dem Kennzeichen der Hitler-Jugend sehr ähnlich war. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen. Nach seiner Auffassung setze die Strafbarkeit einen gewissen Bekannt­heitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solche bekannten verfas­sungs­widrigen Organisation voraus. Diese Auslegung war zwischen mehreren Oberlan­des­ge­richten streitig.

Bestimmter Bekannt­heitsgrad des Symbols nicht Voraussetzung für Strafbarkeit

Auf Vorlage eines dieser Oberlan­des­ge­richte - des Kammergerichts in Berlin - hat der zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden, dass das Kennzeichen keinen bestimmten Bekannt­heitsgrad als Symbol einer verfas­sungs­widrigen Organisation haben müsse.

BGH: Strafvorschrift will Verwendung der Kennzeichen unabhängig vom Bekannt­heitsgrad verhindern

Zur Begründung stellte der BGH auf den Wortlaut der Vorschrift, ihre Entste­hungs­ge­schichte und vor allem darauf ab, dass § 86 a StGB eine Wiederbelebung von verfas­sungs­widrigen Organisationen und der von ihnen verfolgten verfas­sungs­feind­lichen Ziele, auf die Kennzeichen als Symbole hinweisen, unabhängig vom Bekannt­heitsgrad der Kennzeichen und der Organisationen verhindern wolle.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10211

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI