18.10.2024
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Dokument-Nr. 30495

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Bundesgerichtshof Urteil01.07.2021

BGH hebt Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer Freiheits­ent­ziehung aufAnrechnungs­voraussetzungen durch OLG Celle neu zu prüfen

Der BGH hat ein Urteil gegen eine IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer Freiheits­ent­ziehung aufgehoben.

Das Oberlan­des­gericht Celle hat eine 30-jährige deutsche Staats­an­ge­hörige, die im Jahr 2014 in das syrische Bürger­kriegs­gebiet ausgereist war, wegen mitglied­s­chaft­licher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Bewäh­rungs­strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass in der Türkei vollzogene Freiheitsentziehung im Umfang von etwa zweieinhalb Monaten auf die Gesamt­frei­heits­strafe im Maßstab 1:2 angerechnet wird. Die General­staats­an­walt­schaft Celle hat lediglich gegen die Anrech­nungs­ent­scheidung Revision eingelegt, so dass der Schuld- und der Strafausspruch rechtkräftig geworden sind.

BGH: OLG hat Anrech­nungs­vor­aus­set­zungen nicht ausreichend geklärt

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die mit der Sachrüge geführte Revision der General­staats­an­walt­schaft das Urteil des Oberlan­des­ge­richts im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer Freiheits­ent­ziehung aufgehoben und die Sache insoweit an einen anderen Senat des Oberlan­des­ge­richts zurückverwiesen. Die Überprüfung des Anrech­nungs­aus­spruchs hat der Senat anhand der bisher getroffenen nicht hinreichend klaren Feststellungen nicht vorzunehmen vermocht, denn die Wertung des Oberlan­des­ge­richts, die von der Angeklagten in der Türkei erlittene Freiheits­ent­ziehung sei als türkische Unter­su­chungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anrechenbar, findet dort keine sichere Grundlage. Nach dem Gesamt­zu­sam­menhang der Urteilsgründe erscheint die Annahme näherliegend, dass die Angeklagte außerhalb eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens in Abschiebehaft genommen worden war. Die Anrech­nungs­fä­higkeit solcher Abschiebehaft wiederum ist von dem Vorliegen weiterer einschränkender Voraussetzungen - etwa einem internationalen Haftbefehl - abhängig, die das Oberlan­des­gericht bislang ebenfalls nicht festgestellt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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