02.05.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.05.2025 
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 35016

Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.
Drucken
Beschluss04.02.2025Bundesgerichtshof3 StR 468/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil12.06.2024, 113 KLs 16/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.02.2025

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung aufgrund der Veröf­fent­lichung einer Abbildung des Eingangs eines Konzen­tra­ti­o­ns­lagers mit der Aufschrift "Impfen macht frei"

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln verworfen, das diesen der Volksverhetzung schuldig gesprochen und deswegen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verhängt hatte.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veröffentlichte der 65 Jahre alte Angeklagte im April 2020, während der ersten Infektionswelle der COVID-19-Pandemie, über sein von jedem Nutzer einsehbares "Facebook"-Profil eine karikaturhaft anmutende Abbildung, die den Untertitel "Die Pointe des Coronawitzes" trug. Die Darstellung zeigte das Eingangstor zu einem Lager. Oberhalb des Zugangs war der geschwungene Schriftzug "Impfen macht frei" angebracht. Das Eingangstor war augenscheinlich an dasjenige des Konzen­tra­ti­o­ns­lagers Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" angelehnt. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdi­men­si­o­nierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Inneren des Lagers waren zwei blumen­ge­schmückte Bildnisse zu erkennen, nämlich das Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein solches des "Microsoft"-Gründers und Gesund­heits­mäzens Bill Gates. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB in der Tathand­lungs­va­riante des Verharmlosens des NS-Völkermordes beurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils durch den nach der Geschäfts­ver­teilung des Bundes­ge­richtshofs zuständigen 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die vom Landgericht eingehend dargelegte Wertung, die untertitelte Abbildung verschleiere und bagatellisiere das historisch einzigartige Unrecht der in Konzen­tra­ti­o­ns­lagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderen vom natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Regime verfolgten Gruppen in seinem wahren Gewicht, ist nicht zu beanstanden gewesen. Der qualitativen Abwertung des NS-Völkermordes im Sinne einer Relativierung von dessen Unwertgehalt steht dabei nicht entgegen, dass zugleich die Auswirkungen von Corona­schutz­maß­nahmen überzogen dramatisiert dargestellt werden sollten. Die von der Strafkammer getroffene Feststellung, die Veröf­fent­lichung der untertitelten Abbildung sei geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden - das Vertrauen in die allgemeine Rechts­si­cherheit - zu gefährden, hat auf einer rechts­feh­ler­freien Beweiswürdigung beruht. Zum einen hat das Landgericht nachvollziehbar darauf abgehoben, die Abbildung insinuiere, den Betroffenen staatlicher Corona­schutz­maß­nahmen werde gleiches Unrecht zugefügt wie den Opfern des Holocausts; deshalb sei sie geeignet, ihre Betrachter aggressiv zu emoti­o­na­li­sieren. Zum anderen hat es der Darstellung jedenfalls vertretbar Appellcharakter dahin beigemessen, sich gegen staatliche Maßnahmen rechtzeitig zur Wehr zu setzen, bevor es zu einem staatlichen Impfzwang komme.

Mit der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35016

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI