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- NJW 2022, 254Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 254
- NStZ-RR 2021, 376Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2021, Seite: 376
- NZM 2021, 903Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 903
- StV 2022, 106Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2022, Seite: 106
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil10.06.2020, 720 Js 420/19 32 KLs 4/20
Bundesgerichtshof Urteil12.08.2021
Versuchte Brandstiftung mit Todesfolge trotz Ausbleibens des Brandes und des TodesTäter muss durch versuchte Inbrandsetzung zumindest mit Tod der Bewohner rechnen
Eine Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge kann auch dann bestehen, wenn es weder zu einem Brand noch zu einem Tod kam. Voraussetzung ist aber, dass der Täter durch die versuchte Inbrandsetzung zumindest mit dem Tod der Bewohner des Hauses rechnet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im Juni 2020 vom Landgericht Mönchengladbach unter anderem wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter versucht ein Wohnhaus in Brand zu setzen, da er gegen dessen Bewohner, ein Ehepaar, einen Groll hegte. Dazu wurde zunächst das Schlafzimmerfenster mit einer Glasflasche eingeschlagen. Anschließend warf der Angeklagte ein Molotow-Cocktail durch das Fenster. Jedoch zündete der Brandsatz nicht, so dass sich das Benzin nur über den Boden ergoss. Zu einem Feuer kam es nicht. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision des Angeklagten.
Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 22 StGB strafbar gemacht. Für die Strafbarkeit komme es weder auf die Inbrandsetzung noch den Eintritt des Todes an. Der Versuch sei auch möglich durch bloßes Ansetzen zur Brandstiftung mit dem Vorsatz der Herbeiführung des Todes. Dabei genüge für den Vorsatz, dass der Täter mit Tod der Bewohner des Hauses rechnet. Der Grund für die Versuchsstrafbarkeit sei die in der Vorstellung des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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