Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, der Geschäftsführer einer Holzgroßhandlung ist, sowie drei Mitarbeiter des Unternehmens am 27. April 2021 wegen strafbarer Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG) zu Bewährungs- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt, weil sie unter Verstoß gegen eine EG-Verordnung (Verordnung 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 - "Myanmar-Embargo-Verordnung"), mit der in Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen in Myanmar unter anderem ein Embargo für Teakholz aus diesem Land verhängt worden war, solches Holz nach Deutschland importiert hatten. Gegen das Unternehmen als Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung von sichergestellten Teak-Baumstämmen sowie eines Geldbetrages in Höhe von rund 3.300.000 Euro - des Wertes des übrigen Teakholzes - angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen importierte die Holzgroßhandlung Teakholz aus Myanmar, das zuvor in ein Drittland - Taiwan, Malaysia oder Singapur - verbracht worden war. Während in Myanmar gefällte Baumstämme in Malaysia und Singapur lediglich zur Verschleierung der Herkunft umgeladen und mit falschen dortigen Ursprungszeugnissen versehen worden waren, wurden sie in Taiwan bearbeitet. In einigen Fällen wurden die Stämme dort so zugesägt, dass große Holzquader ("Teak-Squares") entstanden. In anderen Fällen wurden die Teak-Baumstämme in Taiwan zu Schnittholz zersägt.
Die Myanmar-Embargo-Verordnung verbot zum einen die Einfuhr von aus Myanmar ausgeführtem Teakholz in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii Myanmar-Embargo-Verordnung). Zum anderen untersagte sie die Einfuhr von Teakholz mit Ursprung in Myanmar (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer i Myanmar-Embargo-Verordnung).
Gegen das Urteil haben der angeklagte Geschäftsführer und das einziehungsbeteiligte Unternehmen Revision eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht haben, der Import von in Taiwan bearbeitetem Teakholz habe nicht gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung verstoßen. Denn das Holz sei aus Taiwan und nicht aus Myanmar ausgeführt worden. Zudem seien aus Taiwan kein Holz mit Ursprung in Myanmar, sondern taiwanesische Holzprodukte dortigen Ursprungs eingeführt worden.
Weil es auf die Auslegung der Myanmar-Embargo-Verordnung ankam, hat der für Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Vorlagebeschluss vom 17. November 2022 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren darum ersucht, Fragen zur Reichweite der Embargo-Verordnung zu beantworten.
Der EuGH (Urteil vom 5. September 2024 - C-67/23) hat zum einen entschieden, dass das Verbot der Einfuhr aus Myanmar ausgeführten Teakholzes nur Direktimporte aus Myanmar erfasste. Zum anderen hat der EuGH geurteilt, dass das Zersägen von Teak-Baumstämmen in Taiwan zu Schnittholz - anders als das Zusägen zu "Teak-Squares" und das bloße Entasten und Entrinden von Baumstämmen - einen "Ursprungswechsel" bewirkte und das Schnittholz ein Holzprodukt taiwanesischen Ursprungs wurde, das dem Embargo nicht unterfiel.
Der Bundesgerichtshof, der an das EuGH-Urteil gebunden gewesen ist, hat daraufhin den Angeklagten und die drei Mitangeklagten freigesprochen, soweit sie vom Landgericht wegen des Imports von Schnittholz verurteilt worden sind, dagegen die Verurteilungen bestätigt, soweit es um den Import von "Teak-Squares" und in einem Drittstaat lediglich umgeladener Baumstämme ging. In den Strafaussprüchen und den Einziehungsentscheidungen ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden; über die Strafen und die Einziehung muss nun das Landgericht Hamburg erneut verhandeln und entscheiden.