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Dokument-Nr. 34752

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Beschluss25.11.2024Bundesgerichtshof3 StR 373/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil27.04.2021, 608 KLs 2/19 - 5001 Js 10/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.11.2024

BGH zur Strafbarkeit der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar als Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-VerordnungWann strafbare Zuwider­hand­lungen gegen das Außen­wirt­schafts­gesetz gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG vorliegen

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 25. November 2024 über die Strafbarkeit der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar (Birma) befunden und den Angeklagten sowie drei Mitangeklagte im Anschluss an ein im Verfahren ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. September 2024 unter Änderung und Teilaufhebung der landge­richt­lichen Entscheidung teilweise freigesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten, der Geschäftsführer einer Holzgroß­handlung ist, sowie drei Mitarbeiter des Unternehmens am 27. April 2021 wegen strafbarer Zuwider­hand­lungen gegen das Außen­wirt­schafts­gesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG) zu Bewährungs- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt, weil sie unter Verstoß gegen eine EG-Verordnung (Verordnung 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 - "Myanmar-Embargo-Verordnung"), mit der in Reaktion auf Menschen­rechts­ver­let­zungen in Myanmar unter anderem ein Embargo für Teakholz aus diesem Land verhängt worden war, solches Holz nach Deutschland importiert hatten. Gegen das Unternehmen als Einzie­hungs­be­teiligte hat das Landgericht die Einziehung von sicher­ge­stellten Teak-Baumstämmen sowie eines Geldbetrages in Höhe von rund 3.300.000 Euro - des Wertes des übrigen Teakholzes - angeordnet.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen importierte die Holzgroß­handlung Teakholz aus Myanmar, das zuvor in ein Drittland - Taiwan, Malaysia oder Singapur - verbracht worden war. Während in Myanmar gefällte Baumstämme in Malaysia und Singapur lediglich zur Verschleierung der Herkunft umgeladen und mit falschen dortigen Ursprungs­zeug­nissen versehen worden waren, wurden sie in Taiwan bearbeitet. In einigen Fällen wurden die Stämme dort so zugesägt, dass große Holzquader ("Teak-Squares") entstanden. In anderen Fällen wurden die Teak-Baumstämme in Taiwan zu Schnittholz zersägt.

Die Myanmar-Embargo-Verordnung verbot zum einen die Einfuhr von aus Myanmar ausgeführtem Teakholz in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii Myanmar-Embargo-Verordnung). Zum anderen untersagte sie die Einfuhr von Teakholz mit Ursprung in Myanmar (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer i Myanmar-Embargo-Verordnung).

Gegen das Urteil haben der angeklagte Geschäftsführer und das einzie­hungs­be­teiligte Unternehmen Revision eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht haben, der Import von in Taiwan bearbeitetem Teakholz habe nicht gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung verstoßen. Denn das Holz sei aus Taiwan und nicht aus Myanmar ausgeführt worden. Zudem seien aus Taiwan kein Holz mit Ursprung in Myanmar, sondern taiwanesische Holzprodukte dortigen Ursprungs eingeführt worden.

Weil es auf die Auslegung der Myanmar-Embargo-Verordnung ankam, hat der für Straftaten nach dem Außen­wirt­schafts­gesetz zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs mit Vorla­ge­be­schluss vom 17. November 2022 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV in einem sogenannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren darum ersucht, Fragen zur Reichweite der Embargo-Verordnung zu beantworten.

Der EuGH (Urteil vom 5. September 2024 - C-67/23) hat zum einen entschieden, dass das Verbot der Einfuhr aus Myanmar ausgeführten Teakholzes nur Direktimporte aus Myanmar erfasste. Zum anderen hat der EuGH geurteilt, dass das Zersägen von Teak-Baumstämmen in Taiwan zu Schnittholz - anders als das Zusägen zu "Teak-Squares" und das bloße Entasten und Entrinden von Baumstämmen - einen "Ursprungs­wechsel" bewirkte und das Schnittholz ein Holzprodukt taiwanesischen Ursprungs wurde, das dem Embargo nicht unterfiel.

Der Bundes­ge­richtshof, der an das EuGH-Urteil gebunden gewesen ist, hat daraufhin den Angeklagten und die drei Mitangeklagten freigesprochen, soweit sie vom Landgericht wegen des Imports von Schnittholz verurteilt worden sind, dagegen die Verurteilungen bestätigt, soweit es um den Import von "Teak-Squares" und in einem Drittstaat lediglich umgeladener Baumstämme ging. In den Straf­aus­sprüchen und den Einzie­hungs­ent­schei­dungen ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden; über die Strafen und die Einziehung muss nun das Landgericht Hamburg erneut verhandeln und entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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