21.11.2024
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Dokument-Nr. 32055

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Beschluss26.07.2022Bundesgerichtshof3 StR 321/21
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Bundesgerichtshof Beschluss26.07.2022

Bundes­ge­richtshof bestätigt erneuten Freispruch vom Vorwurf des Mordes an einem Wuppertaler Unter­neh­mer­ehepaarLG-Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des zweifachen Mordes rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Staats­an­walt­schaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf verworfen, mit dem der Angeklagte unter anderem von dem Vorwurf des zweifachen Mordes freigesprochen worden ist. Ihm war zur Last gelegt worden, als Mittäter eines bereits rechtskräftig wegen dieser Taten Verurteilten dessen Großeltern aus Habgier und - die Großmutter zudem - heimtückisch getötet zu haben. Soweit das Landgericht den Angeklagten zugleich in einem anderen Anklagepunkt des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes zweier halbau­to­ma­tischer Kurzladewaffen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt hat, hat die Staats­an­walt­schaft die Entscheidung nicht angefochten.

Der Angeklagte war bereits 2018 mit Urteil des Landgerichts Wuppertal von dem Mordvorwurf freigesprochen worden. Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hatte der 3. Strafsenat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Das LG stellte nunmehr fest, dass sich der rechtskräftig Verurteilte am Nachmittag des 19. März 2017 zu seinen Großeltern in deren Wohnhaus begab, um mit ihnen Kaffee zu trinken. Anlässlich dieses Besuchs tötete er mit hoher Wahrschein­lichkeit das Unter­neh­mer­ehepaar, zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater in dessen Schlafzimmer und anschließend seine Großmutter im Arbeitszimmer. Die Schwur­ge­richts­kammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte an den Tötungen beteiligt war. Sie hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass er sich zwischen dem Nachmittag des Tattages und dem Morgen des Folgetages eine nicht näher bestimmbare Zeitspanne in dem Wohnhaus und dort im Schlafzimmer des Großvaters aufhielt. Sie hat jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen können, dass der Angeklagte das Gebäude erst betrat, als die Eheleute bereits tot waren. Es komme in Betracht, dass sich seine Mitwirkung allein auf die Manipulation des Tatorts - namentlich die Vornahme von ein Einbruch­ge­schehen vortäuschenden Verwüstungen - beschränkte, nachdem ihn der rechtskräftig Verurteilte nach der Tatausführung darum ersucht hatte.

LG-Urteil teilrechts­kräftig

Die Staats­an­walt­schaft hat ihre Revision mit zwei Verfah­rens­be­an­stan­dungen und der Sachrüge begründet. Die vom 3. Strafsenat vorgenommene revisi­ons­rechtliche Prüfung hat jedoch keinen Verfah­rens­mangel oder sachlich-rechtlichen Fehler des freisprechenden Erkenntnisses ergeben. Deshalb hat er das Rechtsmittel auf Antrag des General­bun­des­anwalts durch Beschluss verworfen. Hiermit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf insoweit (teil-)rechtskräftig.

Urteil wegen eines Waffendelikts noch offen

Soweit der Angeklagte wegen des Waffendelikts verurteilt worden ist, hat er das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision im Strafausspruch angefochten. Über dieses weiterhin beim Bundes­ge­richtshof anhängige Rechtsmittel wird der 3. Strafsenat voraussichtlich in einer noch anzuberaumenden Haupt­ver­handlung zu befinden haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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