15.11.2024
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Dokument-Nr. 15597

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Urteil06.10.1976Bundesgerichtshof3 StR 291/76
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 27, 13Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 27, Seite: 13
  • DRiZ 1977, 25Zeitschrift: Deutsche Richterzeitung (DRiZ), Jahrgang: 1977, Seite: 25
  • MDR 1977, 155Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1977, Seite: 155
  • NJW 1977, 157Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1977, Seite: 157
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.1976

BGH: Ausweis­kon­trolle beim Betreten des Gerichts­ge­bäudes zulässigSicher­heits­be­dürfnis überwiegt Grundsatz der Öffentlichkeit

Wird aus Sicher­heits­gründen eine Ausweis­kon­trolle zum Betreten des Gerichts­ge­bäudes eingerichtet, so verstößt dies nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Denn dem Sicher­heits­be­dürfnis kommt ein höherer Rang zu als dem Öffent­lich­keits­grundsatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem Angeklagten wurden mehrere Straftaten nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz vorgeworfen. Am ersten Tag der Haupt­ver­handlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Düsseldorf kam es infolge eines anderen Prozesses, in dem es um eine Geiselnahme ging, zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen. Besuchern wurde nur dann der Zutritt zum Gerichtsgebäude gewährt, wenn sie ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegten. Dies hatte zur Folge, dass denjenigen, die ihren Ausweis nicht dabei hatten, der Zutritt verweigert wurde. Nachdem der Angeklagte zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, legte er Revision ein. Seiner Meinung nach, sei der Öffent­lich­keits­grundsatz verletzt worden.

Grundsatz der Öffentlichkeit war nicht verletzt

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Angeklagten. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nicht verletzt worden. Zwar verlange dieser Grundsatz, dass jeder die Möglichkeit habe, an Gerichts­ver­hand­lungen als Zuhörer teilzunehmen. Er gelte aber nicht uneingeschränkt.

Öffent­lich­keits­grundsatz gilt nicht uneingeschränkt

Der Bundes­ge­richtshof führte dazu aus, dass die Grenzen des Öffent­lich­keits­grund­satzes sich zum einen aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergeben, wie der beschränkten Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in einem Gerichtssaal. Zum anderen seien sie herzuleiten aus der Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Dem Sicher­heits­be­dürfnis komme in diesem Fall ein höherer Rang zu als dem Öffent­lich­keits­grundsatz. Denn eine ungestörte Verhandlung sei ebenso wichtig, wie die Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Daher seien Sicher­heits­maß­nahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörer nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, zulässig.

Ausweis­kon­trolle war als Sicher­heits­maßnahme zulässig

Nach diesen Grundsätzen habe sich die Ausweiskontrolle nach Ansicht des Gerichtshofs als zulässige Sicher­heits­maßnahme dargestellt. Jeder Person, die sich ausweisen konnte, sei der Zutritt unterschiedslos gewährt worden. Eine unzulässige Beschränkung auf eine bestimmte Gruppe habe nicht vorgelegen.

Fehlende Pflicht zur Mitnahme des Ausweises unbeachtlich

Es sei nach Auffassung der Richter weiterhin unbeachtlich gewesen, dass keine Verpflichtung dazu bestehe seinen Ausweis mitzunehmen. Denn dies bedeute nicht, dass demjenigen, der sich nicht ausweisen kann, keine Nachteile entstehen dürfen. Dies zeige beispielsweise die Regelung des § 127 Abs. 1 StPO. Danach dürfe jedermann einen auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten vorläufig festnehmen, wenn dessen Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden könne. Daher müsse es umso mehr möglich sein, eine Person, die sich nicht ausweisen kann, an dem Betreten des Gerichts­ge­bäudes und damit an der Teilnahme an einer Verhandlung als Zuhörer zu hindern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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