21.11.2024
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Dokument-Nr. 578

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Urteil09.06.2005Bundesgerichtshof3 StR 269/04
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Bundesgerichtshof Urteil09.06.2005

BGH bestätigt Freispruch für Abdelghani Mzoudi - Freispruch ist somit rechtskräftig

Der General­bun­des­anwalt hatte dem Angeklagten Mzoudi Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last gelegt. Er habe sich im Frühsommer 1999 in Hamburg mit anderen muslimischen Studenten mit dem Ziel zusam­men­ge­schlossen, durch Terrorakte den „Heiligen Krieg (Dschihad)“ in Länder des westlichen Kulturkreises zu tragen. Diese Absicht habe die Gruppe durch die Planung, Vorbereitung und Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt. Bei der Tatvorbereitung habe der Angeklagte einige der späteren Attentäter durch verschiedene Maßnahmen unterstützt.

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht auszuschließen vermocht, daß die Pläne für die Anschläge vom 11. September 2001 innerhalb der Al Qaida entwickelt worden waren und die Mitglieder der Hamburger Gruppierung, die später an der Vorbereitung und Durchführung der Attentate beteiligt waren, hierfür erst gewonnen wurden, als sie sich ab Ende 1999 in ein Ausbil­dungslager dieser Organisation nach Afghanistan begeben hatten. Daß auch der Angeklagte dort für das Vorhaben rekrutiert oder zumindest später in die Pläne der anderen Gruppen­mit­glieder eingeweiht worden war, hat das Oberlan­des­gericht für nicht erwiesen erachtet. Es hat ihn daher trotz seiner festgestellten engen persönlichen Kontakte zu den späteren Attentätern, seiner mit diesen geteilten, zunehmend radikalisierten ideologischen Ansichten und seines eigenen Aufenthalts im Jahr 2000 in einem Ausbil­dungslager der Al Qaida in Afghanistan nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen.

Die hiergegen vom General­bun­des­anwalt und einigen Nebenklägern eingelegten Revisionen hat der für Staats­schutz­sachen zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs verworfen. Die auf verschiedene Verfahrensrügen und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben, weil die Überprüfung des Urteils und des Verfahrens beim Oberlan­des­gericht keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das gilt auch unter Berück­sich­tigung der Einwände, mit denen der General­bun­des­anwalt die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet hat. Auch insofern ist der Bundes­ge­richtshof als Revisi­ons­gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfah­rungs­wissen verstößt, in sich widersprüchlich ist oder Lücken aufweist. Derartige Rechtsfehler sind dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts nicht zu entnehmen. Eine eigene Beweiswürdigung hat der Bundes­ge­richtshof nicht vorzunehmen.

Mit der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs ist der Freispruch des Angeklagten Mzoudi rechtskräftig geworden.

Vorinstanz: OLG Hamburg - 2 StE 5/03-5

Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/2005 des BGH vom 09.06.2005

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