15.11.2024
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Dokument-Nr. 2051

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Beschluss10.01.2006Bundesgerichtshof3 StR 263/05
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Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2006

BGH: „Freikorps Havelland“ ist eine terroristische Vereinigung

Der "Freikorps Havelland", eine rechtsextreme Vereinigung, deren Ziel es ist, Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von Ausländern zu verüben, ist eine terroristische Vereinigung. Dies bestätigte nun auch der Bundes­ge­richtshof.

Der damals 18-jährige Abiturient H. hatte im Juli 2003 zehn weitere zumeist rechtsextreme und auslän­der­feindliche Jugendliche und Heranwachsende zu einem Treffen eingeladen, bei dem unter dem Namen „Freikorps Havelland“ eine Vereinigung gegründet wurde, die sich die Vertreibung der Ausländer zunächst aus dem Havelland und dann auch aus Deutschland zum Ziel gesetzt hatte. Hierzu sollten Brandanschläge gegen geschäftliche Einrichtungen von Ausländern verübt und notfalls auch wiederholt werden, um ihre Existenz­grundlage zu vernichten und sie zu vertreiben. Durch die damit herbeigeführte Verunsicherung sollten auch alle anderen Ausländer eingeschüchtert und zum Verlassen des Landes bewegt werden. Fünf der Mitbeteiligten hatte sich in der Folgezeit unter der Führung von H. an zahlreichen Anschlägen beteiligt, bis die Vereinigung nach einem polizeilichen Zugriff im Juni 2004 aufgelöst wurde.

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. Es hat den Anführer H. als Rädelsführer und ihn sowie die fünf an den Anschlägen mitwirkenden Beteiligten als Gründer und Mitglieder der Vereinigung sowie als Mittäter der jeweiligen Anschläge zu Jugendstrafen verurteilt. H. und neun andere Angeklagte haben dagegen Revision eingelegt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Einordnung der Gruppe als terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel des Rädelsführers H. sowie der vier Angehörigen, die bei den Anschlägen mitgewirkt haben, mit Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Er hatte u. a. zu entscheiden, ob angesichts der durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung des § 129 a Abs. 2 StGB, wonach die Straftaten bestimmt sein müssen, die „Bevölkerung“ auf erhebliche Weise einzuschüchtern, für die Annahme strafbaren Verhaltens eine Einschüchterung der gesamten Bevölkerung erforderlich ist. Er hat diese Frage, die sich insbesondere deshalb stellt, weil andere Straf­vor­schriften zwischen „Bevölkerung“ und „Teilen der Bevölkerung“ differenzieren, verneint und ausgeführt, dass es ausreicht, wenn nur ein nennenswerter Teil, wie hier die ausländische Bevölkerung, betroffen ist.

Über die Rechtsmittel der fünf „Gründungs­mit­glieder“, die sich an den Anschlägen nicht beteiligt hatten, und die vom Oberlan­des­gericht nur als Gründer einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind, ist noch nicht entschieden.

Erläuterungen
Vorinstanz: Branden­bur­gisches Oberlan­des­gericht – Entscheidung vom 7.3.2005 - 1-5600 OJs 1/04 (1/04)

aus dem Gesetz:

§ 129 a Abs. 2 StGB i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 lautet:

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemein­ge­fährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316 b Abs. 1 oder 3 oder des § 316 c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330 a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20 a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20 a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfas­sungs­recht­lichen, wirtschaft­lichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/06 des BGH vom 09.03.2006

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