Bundesgerichtshof Urteil27.01.2022
Neben Jugendstrafe kann Auflage zur Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel angeordnet werdenAussetzung der Strafe zur Bewährung unerheblich
Neben der Jugendstrafe darf das Gericht die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG anordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht Duisburg im November 2020 einen Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem ordnete das Gericht als Auflage eine Schadenswiedergutmachung an. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Zulässige Anordnung der Schadenswiedergutmachung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es habe neben der Jugendstrafe die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG anordnen dürfen. Zwar bestimme § 13 Abs. 1 JGG, dass die Ahnung der Straftat mit Zuchtmitteln nur zulässig ist, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Damit schließen sich Zuchtmittel und Jugendstrafe grundsätzlich einander aus. Davon mache § 8 Abs. 2 JGG jedoch für Auflagen gemäß § 15 JGG eine Ausnahme.
Aussetzung der Strafe zur Bewährung unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof zudem, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dadurch wird die Anordnung der Auflage als selbständiges Zuchtmittel nicht ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)