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Dokument-Nr. 34781

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Urteil27.01.2022Bundesgerichtshof3 StR 245/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 953Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 953
  • NStZ 2022, 743Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 743
  • StV 2024, 511Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2024, Seite: 511
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil24.11.2020, 33 KLs - 728 Js 177/20 - 9/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.01.2022

Neben Jugendstrafe kann Auflage zur Schadens­wieder­gutmachung als selbständiges Zuchtmittel angeordnet werdenAussetzung der Strafe zur Bewährung unerheblich

Neben der Jugendstrafe darf das Gericht die Auflage der Schadens­wieder­gutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG anordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht Duisburg im November 2020 einen Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem ordnete das Gericht als Auflage eine Schadenswiedergutmachung an. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Zulässige Anordnung der Schadens­wie­der­gut­machung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es habe neben der Jugendstrafe die Auflage der Schadens­wie­der­gut­machung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG anordnen dürfen. Zwar bestimme § 13 Abs. 1 JGG, dass die Ahnung der Straftat mit Zuchtmitteln nur zulässig ist, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Damit schließen sich Zuchtmittel und Jugendstrafe grundsätzlich einander aus. Davon mache § 8 Abs. 2 JGG jedoch für Auflagen gemäß § 15 JGG eine Ausnahme.

Aussetzung der Strafe zur Bewährung unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof zudem, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dadurch wird die Anordnung der Auflage als selbständiges Zuchtmittel nicht ausgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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