24.11.2024
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Urteil10.03.2005Bundesgerichtshof3 StR 233/04
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Bundesgerichtshof Urteil10.03.2005

Urteil im „Landser“-Verfahren rechtskräftig

Das Kammergericht in Berlin hatte den Angeklagten R. als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung und wegen Verbreitens von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen, Volksverhetzung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte R. Bandleader der aus ihm und den beiden Mitangeklagten bestehenden Musikgruppe „Landser“. Die Band produzierte in dieser Besetzung bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und natio­nal­so­zi­a­lis­tischen, insbesondere auch antisemitischen und auslän­der­feind­lichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden. Während die beiden Mitangeklagten ihre Verurteilung zu Bewäh­rungs­strafen nicht angegriffen haben, hat der Angeklagte R. Revision eingelegt.

Der für Staats­schutz­ver­fahren zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Urteil vom heutigen Tag im wesentlichen verworfen. Er hat insbesondere die Annahme des Kammergerichts gebilligt, bei der Musikgruppe „Landser“ habe es sich, nachdem sie im Jahre 1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, durch die Herstellung und Verbreitung von CDs Straftaten wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates etc. zu begehen. Der Schuldspruch war lediglich dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu Straftaten entfällt; denn insoweit fehlte es an tragfähigen Feststellungen. Auf die Strafe hatte dies keine Auswirkung, so daß die Revision im übrigen verworfen wurde.

Die Verurteilung aller drei Mitglieder der Musikgruppe Landser ist damit rechtskräftig.

Hinweis auf die Vorinstanz: Kammergericht Berlin - 3 StE 2/02-5(1)

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

StGB § 129 Abs. 1

Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröf­fent­lichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet ist.

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