Bundesgerichtshof Urteil10.03.2005
Urteil im „Landser“-Verfahren rechtskräftig
Das Kammergericht in Berlin hatte den Angeklagten R. als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung und wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte R. Bandleader der aus ihm und den beiden Mitangeklagten bestehenden Musikgruppe „Landser“. Die Band produzierte in dieser Besetzung bis zur Verhaftung ihrer Mitglieder im Jahre 2001 CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden. Während die beiden Mitangeklagten ihre Verurteilung zu Bewährungsstrafen nicht angegriffen haben, hat der Angeklagte R. Revision eingelegt.
Der für Staatsschutzverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Urteil vom heutigen Tag im wesentlichen verworfen. Er hat insbesondere die Annahme des Kammergerichts gebilligt, bei der Musikgruppe „Landser“ habe es sich, nachdem sie im Jahre 1997 mit den drei Angeklagten ihre endgültige Besetzung gefunden hatte, um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, durch die Herstellung und Verbreitung von CDs Straftaten wie Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates etc. zu begehen. Der Schuldspruch war lediglich dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen öffentlichen Aufforderns zu Straftaten entfällt; denn insoweit fehlte es an tragfähigen Feststellungen. Auf die Strafe hatte dies keine Auswirkung, so daß die Revision im übrigen verworfen wurde.
Die Verurteilung aller drei Mitglieder der Musikgruppe Landser ist damit rechtskräftig.
Hinweis auf die Vorinstanz: Kammergericht Berlin - 3 StE 2/02-5(1)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2005
Quelle: ra-online, BGH
der Leitsatz
StGB § 129 Abs. 1
Zur Strafbarkeit einer Musikgruppe nach § 129 Abs. 1 StGB, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet ist.