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Beschluss27.07.2023Bundesgerichtshof3 StR 215/23
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Bundesgerichtshof Beschluss27.07.2023

Verurteilung eines Verlegers wegen Volksverhetzung rechtskräftigUrteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf

Verurteilung eines Verlegers wegen Volksverhetzung und Verbreitens von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen rechtskräftig. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreiten von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen, und Verbreitens von Propa­gan­da­mitteln verfas­sungs­widriger Organisationen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts beanstandet und sich insbesondere gegen die Auslegung der veröf­fent­lichten Texte durch das Landgericht gewendet.

Hetze gegen männliche Asylanten

Der Bundes­ge­richtshofs hat die Revision verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen war der Angeklagte verant­wort­licher Schriftleiter, Herausgeber und Chefredakteur eines in seinem Verlag erscheinenden Magazins. Dieses sollte ein nationales sowie sozialistisches Weltbild vermitteln und wurde an mehrere hundert Abonnenten vertrieben. In einer in der Zeitschrift veröf­fent­lichten Buchbesprechung hetzte der Autor gegen männliche Asylanten im wehrfähigen Alter, unterstellte diesen pauschal, gewalttätige Sexualdelikte zum Nachteil deutscher Frauen zu begehen, und schürte so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Gruppe junger Männer. Der Verfasser eines anderen Beitrages propagierte einen völkisch-abstam­mungs­mäßigen Volksbegriff und den Aufbau eines hierauf beruhenden Staatssystems. Zudem rief er gezielt zur Diskriminierung von Asylanten sowie Migranten auf und schürte so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Personengruppe allein aufgrund ihrer Rassen­zu­ge­hö­rigkeit. Schließlich wurde in einem weiteren Beitrag aktiv zu dem Sturz der Demokratie und der Errichtung eines Staates nach dem Prinzip "Blut und Boden" aufgefordert.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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