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Dokument-Nr. 34371

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Beschluss09.08.2022Bundesgerichtshof3 StR 206/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3372Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3372
  • StV 2024, 453Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2024, Seite: 453
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil15.03.2022, 170 KLs 204 Js 281/21 29/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.08.2022

Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln: Grenze der nicht geringen Menge liegt bei Bromdime­thoxyphene­thylamin bei einem GrammGrenzwert ergibt sich aus Vergleich mit Mescalin

Bei der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für 2C-B (Bromdime­thoxyphene­thylamin, BDMPEA) bei einem Gramm. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Mescalin. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im März 2022 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen unerlaubten Einfuhrs von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es ging dabei unter anderem um 139 Gramm 2C-B in Pillenform. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein mit der Begründung, der Grenzwert der nicht geringen Menge sei nicht überschritten worden.

Grenzwert für BDMPEA liegt bei einem Gramm

Der Bundes­ge­richtshof setzte den Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel BDMPEA auf einem Gramm fest. Dies ergebe sich aus seiner Sicht aus einem Vergleich von 2C-B mit dem in Wirkungsweise und Molekülstruktur ähnlichen Mescalin. Diese Substanz werde in einer üblichen Dosierung von 200 bis 300 mg verwendet. Dagegen seien bei 2C-B Mengen von 5 bis 20 mg üblich. Damit sei anzunehmen, dass 2C-B 16fach potenter als Mescalin sei. Dessen nicht geringe Menge errechne sich auf 15 g.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 27

Für 2C-B (Bromdi­me­thoxy­phe­ne­t­hylamin, BDMPEA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Gramm.

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