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Dokument-Nr. 34668

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Beschluss26.11.2024Bundesgerichtshof3 StR 204/24
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Bundesgerichtshof Beschluss26.11.2024

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung eines Reichsbürgers wegen versuchten Mordes an Polizisten

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart verworfen. Dieses hatte den Angeklagten unter anderen wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körper­ver­letzung, tätlichen Angriffs auf Vollstre­ckungs­beamte und Verstößen gegen das Kriegs­waf­fen­kontroll- sowie das Waffengesetz zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung vorbehalten.

Nach den vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen beschäftigte sich der Angeklagte seit dem Jahre 2016 mit Verschwö­rungs­theorien, darunter auch mit solchen der sogenannten Reichs­bür­ger­be­wegung. Seit Beginn der Corona-Krise war er zudem im sogenannten Querden­ker­milieu verhaftet. Infolge seiner zunehmend staats­feind­lichen Geisteshaltung beschloss er nach dem Verlust seiner Wohnung, sich aus dem gesell­schaft­lichen Leben zurückzuziehen. Er ließ sich Ende 2021 auf einem nach außen völlig abgeschotteten Bauernhof in Boxberg-Bobstadt nieder. Dort lebte er isoliert von der Außenwelt als Selbstversorger. Seinen bisherigen Arbeitsplatz gab er auf. Er sah das Gehöft und seine ihm dort zur Verfügung gestellte Wohnung als eigenständiges, jedenfalls nicht der staatlichen Rechtsordnung unterworfenes Gebiet an. Er traf Vorkehrungen, um etwaige Eindringlinge, insbesondere auch Vertreter des von ihm nicht mehr anerkannten Staates von dem Grundstück fernzuhalten und in die Flucht zu schlagen. Zeitgleich mit seiner Radikalisierung begann er, illegale, vorwiegend vollau­to­ma­tische Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition anzuschaffen, darunter die spätere Tatwaffe, eine Replik des Sturmgewehrs Kalaschnikow, ein Maschinengewehr, mehrere Maschi­nen­pistolen und über 5.000 Schuss Munition. Diese funkti­o­ns­tüchtigen Schusswaffen verwahrte er geladen und zugriffsbereit in seinem Haus. Am frühen Morgen des 20. April 2022 begaben sich neun Beamte eines Spezi­al­ein­satz­kom­mandos der Polizei zur Vollstreckung eines Durch­su­chungs­be­schlusses zum Grundstück des Angeklagten. Ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr feuerte er mit seinem vollau­to­ma­tischen Gewehr aus unter­schied­lichen Positionen seiner Wohnung über 40 Einzelschüsse auf die Beamten, von denen zwei verletzt wurden. Etwa zwei Stunden nach dem letzten Schuss verließ der Angeklagte das Gebäude und wurde festgenommen.

Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils durch den für Revisionen in Staats­schutz­straf­sachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Das Oberlan­des­gericht hat insbesondere mit Blick auf die staats­feindliche Tatmotivation des Angeklagten rechts­feh­lerfrei das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe bejaht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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