23.11.2024
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Dokument-Nr. 33426

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Beschluss17.10.2023Bundesgerichtshof3 StR 176/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil30.05.2022, 32 KLs 600 Js 466/18 - 19/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2023

Verurteilung wegen Volksverhetzung durch das Skandieren antisemitischer Parole auf einer Demonstration rechtskräftigAntisemitische Demon­s­tra­ti­o­nsrufe sind volksverhetzend

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen von vier Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Dortmund verworfen. Dieses hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen verurteilt.

Die Angeklagten nahmen am Abend des 21. September 2018 an einer Kundgebung der Partei "Die Rechte" in Dortmund teil. Aus der Kundgebung heraus riefen Teilnehmer, darunter die Angeklagten, dreimal laut und rhythmisch skandierend die Parole "Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!". Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund hatte diese Parole unter Berück­sich­tigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände, unter denen sie skandiert wurde, den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse. Die Angeklagten bezweckten mit dem Ausruf, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens in Deutschland zum Hass aufzustacheln. Mit den gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten vornehmlich geltend gemacht, die skandierte Parole unterfalle vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungs­freiheit nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung.

BGH bestätigt Urteil wegen Volksverhetzung

Die revisi­ons­rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundes­ge­richtshofs hat demgegenüber keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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