21.11.2024
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Dokument-Nr. 7003

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Beschluss01.10.2008Bundesgerichtshof3 StR 164/08
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss18.03.2008, 2 St OLG Ss 12/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss01.10.2008

BGH: Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

Der Bundes­ge­richtshof hatte im Rahmen eines Vorla­ge­ver­fahrens über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes - die Darstellung eines gleich­schenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist -, das von der verbotenen verfas­sungs­feind­lichen "Volks­so­zi­a­lis­tischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das Symbol isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht.

Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches Symbol, insbesondere in kultur­his­to­rischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen - verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straf­tat­be­stands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als Symbol der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.

Verfas­sungs­konforme Auslegung des § 86 a StGB

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zur verfas­sungs­kon­formen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 209/08 des BGH vom 14.11.2008

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