14.11.2024
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Dokument-Nr. 8397

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Beschluss29.07.2009Bundesgerichtshof2 StR 91/09
Vorinstanz:
  • Landgericht Kassel, Urteil15.07.2008, 8860 Js 18960/02 3 (6) KLs
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.07.2009

BGH: Schuldsprüche in Betrugs­ver­fahren wegen Verkauf eines angeblichen Krebsmittels rechtskräftigWissen­schaftliche Nachweise für versprochene Medika­men­ten­wirkung nicht vorhanden

Wegen Verkaufs des in Deutschland nicht zugelassenen angeblichen Krebs­wun­der­mittels Galavit wurden fünf Angeklagte, drei Kaufleute sowie ein Chefarzt und ein Wissen­schafts­jour­nalist, jeweils zu teils mehrjährigen Freiheits­s­trafen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusam­men­tref­fenden Fällen vom Landgericht Kassel verurteilt. Diese Schuldsprüche wurden nun vom Bundes­ge­richtshof bestätigt.

Die Angeklagten führten in den Jahren 2000 und 2001 im Klinikum Carolinum in Bad Karlshafen an Krebspatienten Spritzenkuren zum Preis von 16.800,-- DM pro Behand­lungs­einheit mit dem aus Russland stammenden und in Deutschland nicht zugelassenen Präparat Galavit durch. Dieses bezogen sie zu einem Bruchteil ihres eigenen Abgabepreises vom russischen Hersteller über verschiedene internationale Apotheken in Deutschland. Auch die Patienten, die sich überwiegend bereits im Endstadium ihrer Erkrankung befanden, hätten auf diesem Wege das Präparat ohne weiteres zu dem deutlich geringeren Preis erwerben können. Dies wussten die Angeklagten. Gleichwohl behaupteten sie in Werbebroschüren und im Rahmen von Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen wahrheitswidrig, Galavit sei in Deutschland nur schwer und wegen der Preisgestaltung des russischen Herstellers jedenfalls nicht unter dem von ihnen verlangten Preis erhältlich. Darüber hinaus täuschten die Angeklagten ihre Patienten mit der unrichtigen Behauptung, die Wirksamkeit von Galavit sei aufgrund von in Russland durchgeführten Studien wissen­schaftlich belegt. Nach diesen Studien bewirke das Medikament, wenn nicht gar eine Heilung der Krebserkrankung, so doch zumindest eine Verbesserung des Krank­heits­bildes und der Lebensqualität. Zudem veranlassten sie einen bekannten Schauspieler, in der Öffentlichkeit wahrheitswidrig vorzugeben, Galavit habe ihn von Prostatakrebs geheilt. Wie den Angeklagten bekannt war, existierten keinerlei wissen­schaftlich belastbare Nachweise für die von ihnen behaupteten Wirkungen; auch war der Schauspieler nie an Prostatakrebs erkrankt gewesen.

Landgericht muss über die Höhe der Strafen neu entscheiden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Schuldsprüche bestätigt und die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten insoweit verworfen. Die jeweiligen Strafaussprüche mussten gleichwohl aufgehoben werden, weil das Landgericht die der Strafzumessung zugrunde gelegte Schadenshöhe nicht rechts­feh­lerfrei begründet hatte. Das Landgericht wird nunmehr erneut über die Höhe der Strafen zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, BGH

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