15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 22310

Drucken
Beschluss24.02.2016Bundesgerichtshof2 StR 533/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil25.06.2015, 101 Js 733/12 1 KLs
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.02.2016

BGH bestätigt Verurteilung eines Bußgeldrichters wegen RechtsbeugungRichter hatte zahlreiche Verkehrssünder wegen eines angeblichen Verfahrens­hindernisses freigesprochen

Ein Bußgeldrichter, der wegen fehlender Akteninhalte zahlreiche Verkehrssünder zwischen 2005 und 2011 freigesprochen hatte und deshalb wegen Rechtsbeugung zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt worden war, ist mit seiner Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundes­ge­richtshof (BGH) gescheitet. Der BGH verwarf die Revision des Richters. Die Bewäh­rungs­strafe hat somit Bestand.

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundes­ge­richtshof und Zurück­ver­weisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Richter sprach Verkehrssünder frei

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeld­ver­fahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßen­ver­kehrs­behörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehr­s­kon­trolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfah­rens­fehler im Verant­wor­tungs­bereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungs­wid­rigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Richter setzte seine Freispruchserie auch nach Aufhebung mehrerer Entscheidungen fort

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeld­ver­fahren ein.

Rechtsbeugung

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfah­rens­hin­der­nisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklä­rungs­pflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundes­ge­richthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechts­beu­gungs­vorsatz und seine krank­heits­be­dingte Schul­d­un­fä­higkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss22310

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI