15.11.2024
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Urteil26.04.2006Bundesgerichtshof2 StR 515/05
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Bundesgerichtshof Urteil26.04.2006

Landrat wegen der Einstellung von Wahlkampf­helfern in den Verwal­tungs­dienst der Untreue strafbarLandrat versprach den Wahlkampf­helfern diese bei einem Wahlsieg einzustellen

Das Landgericht Erfurt hatte einen vom Dienst suspendierten Landrat wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kandidierte der Angeklagte für die Landratswahl 2000 im Landkreis Gotha. Für Unterstützung im Wahlkampf versprach er Dritten, sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen nach einem Wahlsieg im Landratsamt zu beschäftigen. So sollte beispielsweise sein Wahlkampf­manager für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern einen - noch nicht konkret bestimmten - Posten als Amtsleiter erhalten. Nach seinem Amtsantritt am 1. Juli 2000 setzte der Angeklagte die beabsichtigten Perso­na­l­ver­än­de­rungen in die Tat um. Obwohl die Verwaltung ohne Einschränkungen handlungsfähig war und Mitarbeiter ihm gegenüber Bedenken hinsichtlich der Neuein­stel­lungen äußerten, verfügte er im Rahmen einer "Eilentscheidung zur Gewährleistung der Arbeits­fä­higkeit und Handlungs­fä­higkeit des Landratsamtes Gotha sowie zur Aufrecht­er­haltung der Sicherheit und Ordnung im Landkreis Gotha" schriftlich die Einstellung von insgesamt 16 Personen, wobei er jeweils deren Arbeitsbeginn, die konkrete Tätigkeit und die Vergü­tungs­gruppe festsetzte. Sieben dieser Fälle hat das Landgericht als Untreue (§ 266 StGB) gewertet, weil die eingestellten Personen für die von ihnen besetzten Stellen auf Grund ihrer Ausbildung, Fachkenntnisse und bisherigen beruflichen Tätigkeit von vornherein nicht geeignet waren. Der Kreistag verabschiedete im Oktober 2000 einen den Perso­na­l­ent­schei­dungen angepassten Stellenplan im Wege des Nachtrags­haushalts. Nach fruchtloser Beanstandung beendete das Thüringer Landes­ver­wal­tungsamt die Arbeits­ver­hältnisse mit den sieben Personen zum 31. Dezember 2000. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten sie eine Bruttovergütung von insgesamt 247.579,50 DM. Die Strafkammer hat diese Vergütung in voller Höhe als dem Angeklagten zuzurechnenden Schaden für den Landkreis gewertet.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte seine ihm als Landrat obliegende Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht zum einen dadurch missbraucht habe, dass die Einstellung der vorgenannten Personen erfolgte, ohne dass hierfür im Haushaltsplan des Landkreises Stellen vorhanden gewesen seien. Zum anderen liege ein Missbrauch darin, dass die Eingestellten nicht über die erforderlichen Qualifikationen für ihr Amt verfügten und zudem das vorgegebene Auswahl­ver­fahren nicht eingehalten worden ist. Der dem Kreis Gotha entstandene Schaden bestehe in den gezahlten Vergütungen. Hierbei sei es nicht von Belang, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen der neu eingestellten Personen zu bewerten seien. Deren Tätigkeit wäre ansonsten von ohnehin bei der Kreisverwaltung beschäftigten Mitarbeitern erbracht worden, so dass es sich bei den Gehalts­zah­lungen an die Eingestellten um zusätzliche, ansonsten nicht angefallene Aufwendungen gehandelt habe. Der vom Kreistag beschlossene Nachtrags­haushalt stelle schließlich auch keine Kompensation des bereits eingetretenen Schadens dar.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landgericht Erfurt – Entscheidung vom 24. März 2005 - 571 Js 34423/00 - 1 KLs

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/06 des BGH vom 26.04.2006

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