15.11.2024
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Dokument-Nr. 1400

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Beschluss23.11.2005Bundesgerichtshof2 StR 319/05
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Bundesgerichtshof Beschluss23.11.2005

Verurteilung des Dreifachmörders von Overath rechtskräftig

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen der Ermordung eines Rechtsanwalts, dessen Frau und dessen Tochter jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Zudem hat das Landgericht die Siche­rungs­ver­wahrung des Angeklagten angeordnet.

Der Angeklagte stand natio­nal­so­zi­a­lis­tischem Gedankengut nahe. Im Oktober 2003 fuhr er mit der Mitangeklagten, die bereits rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist, in seinem PKW nach Ostdeutschland, um dort Kontakt mit Gleichgesinnten aufzunehmen. Auf der Rückfahrt ging den Angeklagten das Geld für Benzin aus, so dass sie lediglich bis Overath gelangten und dort am Nachmittag des 7. Oktober 2003 das Fahrzeug mit fast leerem Tank abstellen mussten.

Um Geld zu beschaffen, entschloss sich der Angeklagte, in Overath den ihm aus einer früheren Pacht­strei­tigkeit bekannten und von daher verhassten Rechtsanwalt N. unter Einsatz einer in seinem Wagen mitgeführten „Pumpgun“ zu berauben. In der Kanzlei des Rechtsanwalts, in der sich dieser selbst, seine Tochter und seine Ehefrau aufhielten, bedrohte der Angeklagte im Wartezimmer zunächst die Ehefrau des Rechtsanwalts mit seiner Schusswaffe. Als sie seiner Aufforderung, sich auf eine Couch zu legen und still zu sein, nicht sogleich nachkam, schoss der Angeklagte der überraschten Frau in den Oberkörper. Sie verstarb innerhalb weniger Minuten. Auch auf die hinzukommende Tochter schoss der Angeklagte, verfehlte sie jedoch knapp, weil sie sich auf den Boden warf. Als Rechtsanwalt N. das Wartezimmer betrat, musste er sich auf Befehl des Angeklagten zu seiner Tochter auf den Boden legen. Nachdem der Angeklagte bei seiner Suche nach Geld lediglich 70 bis 90 € im Portemonnaie der Tochter des Rechtsanwalts gefunden hatte, bemerkte er, dass Passanten auf die Schüsse aufmerksam geworden waren. Um die Aufdeckung der Taten zu verhindern und die Geldbeute zu sichern, schoss er den Rechtsanwalt und seine Tochter nacheinander in den Kopf, so dass sie unmittelbar darauf verstarben.

Am folgenden Tag übergab der Angeklagte die „Pumpgun“ einem politisch gleich- gesinnten Bekannten, rühmte sich der Tat und forderte ihn auf, ebenfalls einen diesem verhassten Rechtsanwalt zu töten. Dies sei auch deshalb erforderlich, da nunmehr ein natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Umsturz begonnen habe und hierbei Vertreter der herrschenden Ordnung getötet werden müssten. Der Angesprochene übernahm zwar die ihm angebotene Waffe, hatte jedoch nicht die Absicht, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten unter geringfügiger Klarstellung des Schuldspruchs verworfen. Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 169/05 des BGH vom 06.12.2005

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