Dokument-Nr. 25687
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- NJW-Spezial 2017, 26Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 26
- Landgericht Aachen, Urteil19.06.2015, 95 KLs 9/14
Bundesgerichtshof Urteil22.09.2016
BGH: Mit Drohung oder Gewalt genötigte Herausgabe von Drogen stellt räuberische Erpressung darRauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar
Wird jemand mittels Drohung oder Gewalt zur Herausgabe von Drogen genötigt, so stellt dies eine gemäß § 255 StGB strafbare räuberische Erpressung dar. Denn Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam eine Drogenlieferung aus ungeklärten Umständen nicht an ihrem Zielort im Saarland an. Der Lieferant beauftragte daraufhin eine andere Person damit, den Kurier unter Druck zu setzen. Entsprechend seines Auftrags bedrohte die Person den Kurier mit einer Schusswaffe und forderte die Rückgabe der Drogen oder einen Betrag von 60.000 EUR. Der Kurier übergab der Person daraufhin 1 kg Amphetamine. Aufgrund des Vorfalls wurde der Lieferant wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung angeklagt und vom Landgericht Aachen im Juni 2015 verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Lieferanten.
Strafbarkeit wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Lieferanten zurück. Dieser habe sich wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Wer einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, mache sich wegen räuberischer Erpressung strafbar.
Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar
Die Rechtsordnung kenne im Bereich der Vermögensdelikte kein schutzunwürdiges Vermögen, so der Bundesgerichtshof. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, könne unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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