23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 25687

Drucken
Urteil22.09.2016Bundesgerichtshof2 StR 27/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 26Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 26
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil19.06.2015, 95 KLs 9/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.09.2016

BGH: Mit Drohung oder Gewalt genötigte Herausgabe von Drogen stellt räuberische Erpressung darRauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar

Wird jemand mittels Drohung oder Gewalt zur Herausgabe von Drogen genötigt, so stellt dies eine gemäß § 255 StGB strafbare räuberische Erpressung dar. Denn Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam eine Drogenlieferung aus ungeklärten Umständen nicht an ihrem Zielort im Saarland an. Der Lieferant beauftragte daraufhin eine andere Person damit, den Kurier unter Druck zu setzen. Entsprechend seines Auftrags bedrohte die Person den Kurier mit einer Schusswaffe und forderte die Rückgabe der Drogen oder einen Betrag von 60.000 EUR. Der Kurier übergab der Person daraufhin 1 kg Amphetamine. Aufgrund des Vorfalls wurde der Lieferant wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung angeklagt und vom Landgericht Aachen im Juni 2015 verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Lieferanten.

Strafbarkeit wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Lieferanten zurück. Dieser habe sich wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Wer einen Rausch­gift­händler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, mache sich wegen räuberischer Erpressung strafbar.

Rauschgift stellt strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen dar

Die Rechtsordnung kenne im Bereich der Vermö­gens­delikte kein schut­zun­würdiges Vermögen, so der Bundes­ge­richtshof. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, könne unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI